Hilfen zur Erziehung erfolgen
Eine Kombination verschiedener Hilfeformen ist möglich.
Der Gesetzgeber definiert in § 27 SGB VIII, dass bei Nicht-Gewährleistung einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Erziehung ein Rechtsanspruch (der Eltern) auf notwendige und geeignete Hilfen durch die Kinder- und Jugendhilfe besteht. Das Jugendamt hat im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht diese Hilfen im Bedarfsfall anzubieten. Das Gesetz selbst definiert in den §§ 28-35 SGB VIII eine breite Palette unterschiedlicher Hilfsmöglichkeiten, die standardmäßig zur Verfügung stehen müssen. Darüber hinaus sind die Fachkräfte des Jugendamtes aber auch aufgefordert, ggf. mit den Betroffenen kreative Ideen für Hilfen zur Erziehung (HzE) zu entwickeln. Hierzu bietet der § 27 Abs. 2 SGB VIII die Möglichkeit. Durch die Formulierung „insbesondere“ mit Verweis auf die Hilfen nach §§ 28-35 SGB VIII eröffnet er die Möglichkeit der Entwicklung weiterer, individuell konzipierter Hilfen, falls der Hilfebedarf mit anderen als den normierten Hilfeformen besser erfüllt werden kann. Diese Hilfen werden als „27,2er-Hilfen“ inzwischen differenziert nach ambulanten und stationären Settings auch im Rahmen der Bundesstatistik erfasst (vgl. Quantitative Verteilung der Hilfen zur Erziehung).
Übergreifend lassen sich die Hilfen wie folgt beschreiben:
Es gibt zunächst ambulante und teilstationäre Hilfen (vgl. Ambulante und teilstationäre Hilfen), bei denen die Kinder und Jugendlichen weiterhin bei ihren Eltern leben. Im Wesentlichen lassen sich diese Hilfen durch zwei unterschiedliche Ansätze charakterisieren. Ein Teil der Hilfen (z.B. Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe) richtet sich auf das Ziel der Beratung und Unterstützung der Eltern bei der Wiederherstellung ihrer Erziehungsfähigkeit. Der andere Teil (z.B. Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft) wendet sich eher direkt an die Kinder und Jugendlichen, um diese bei der Bewältigung von Konflikten mit ihren Eltern oder mit ihrem Umfeld (Schule, Freizeit) zu unterstützen. Bei älteren Jugendlichen ist es nicht selten das Ziel der ambulanten Hilfen, diese bei der Ablösung von ihrer Familie und bei der Verselbständigung zu unterstützen.
Mit dem Begriff der stationären Hilfen zur Erziehung werden Unterbringungen der Kinder und Jugendlichen außerhalb der eignen Familie bezeichnet. Hier geht es darum, alternative Lebensorte für Kinder und Jugendliche zu realisieren, die zeitweise oder dauerhaft nicht bei ihren Eltern leben können. Dabei gibt es vielfältige verschiedene Formen. Als grundsätzliche Formen lassen sich dabei die Unterbringung in einer anderen Familie (Vollzeitpflege) (vgl. Vollzeitpflege) als familiäre Form der Fremdunterbringung und die institutionellen Formen der Unterbringung in Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen (vgl. Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen) benennen.
Daneben haben sich in der Praxis vor allem im Kontext des § 27, Abs. 2 (siehe oben) verschiedenste weitere nicht im Gesetz normierte Formen zumeist unter dem Sammelbegriff der 'Flexiblen Hilfen' entwickelt, die zwischen den hier genannten Standardformen oszillieren und versuchen, für die Kinder und Jugendlichen (und ihren Eltern) ihren spezifischen Problemlagen entsprechend bedarfsgerechte Angebote mit individuellen Schwerpunktsetzungen und Kombinationen zu entwickeln und umzusetzen. Hierbei ergeben sich im Rahmen der praktischen Umsetzung auf lokaler Ebene oftmals Abgrenzungsprobleme und Überschneidungen zwischen den Hilfearten.
Hilfen zur Erziehung müssen bedarfsgerecht bewilligt und gestaltet werden. Daher ist immer auch eine Kombination verschiedener Hilfeansätze möglich (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII).