Die zentrale Stelle für die materielle Sicherung von nicht erwerbstätigen Menschen sind die Jobcenter in den kreisfreien Städten und Gemeinden.
Die Jobcenter sind dafür zuständig, die Grundsicherung für Menschen sicherzustellen, die auf Transfereinkommen angewiesen sind. In Deutschland sind das ca. 6,6 Mio. Menschen, ca. 1,8 Mio. davon Kinder und Jugendliche.
Trotz dieser eindeutigen Schnittmenge gibt es bislang kaum abgestimmte Konzepte zwischen Kinder- und Jugendhilfe und materieller Sicherung.
Die materielle Sicherung von erwerbsfähigen Menschen (15 bis 65 Jahre), die nicht über ein zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes hinlängliches Einkommen verfügen, erfolgt in Deutschland über sog. Jobcenter. Die Leistungen, die von diesen Jobcentern erbracht werden, basieren auf dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende). Die Jobcenter sind an Kreise und kreisfreie Städte angebunden und stellen zumeist gemeinsame Behörden aus dem jeweiligen Kreis/der jeweiligen kreisfreien Stadt und der zum Bund gehörenden der Agentur für Arbeit dar. (vgl. Sozialgesetzbücher)
Die Leistungen dieser Behörde bestehen aus Geldleistungen (im Volksmund „Hartz IV“ genannt), Dienstleistungen und Sachleistungen (§ 4 SGB II). Ziel ist immer die schnellstmögliche Beendigung des Zustandes der Hilfebedürftigkeit, was sich in der Formel des „Förderns und Forderns“ niederschlägt, da von den Hilfeempfängern erheblich Anstrengungen und auch persönliche Zumutungen erwartet werden, um wieder eigenständige Einkommen zu erzielen.
Kinder und Jugendliche, die mit ihren Eltern zusammenleben gelten als Bedarfsgemeinschaft. Für sie wird ein sog. Sozialgeld gezahlt, welches nach Alter der Kinder gestaffelt ist. In Deutschland sind sehr viele Minderjährige von der Armut ihrer Eltern mitbetroffen (vgl. Armut). Trotz eines leichten Rückgangs der Zahlen lebten 2022 ca. 1,8 Mio. Kinder und Jugendliche in Deutschland in Bedarfsgemeinschaften, also vom Sozialgeld der Jobcenter – das ist mehr als jedes siebte Kind der altersgleichen Gruppe. In Bremen oder Berlin liegt der Anteil der Minderjährigen, die von Sozialgeld leben, bei knapp unter einem Drittel aller dort lebenden Minderjährigen.
§ 4 Abs. 2 SGB II sieht vor: „Die … zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.“ Dies erfordert die Kooperation mit der Jugendhilfe.
Für die Jugendhilfe sind darüber hinaus Schnittstellen zu den Jobcentern gegeben, wo es darum geht arbeitsuchende junge Menschen im Rahmen der Jugendberufshilfe nach § 13 SGB VIII beim Einstieg in das Berufsleben zu unterstützen (vgl. Kinder- und Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung).
Allerdings besteht nach wie vor eine Leerstelle an den Stellen, wo Armut von Kindern und Jugendlichen die Hintergrundmusik für sozialpädagogische Hilfen darstellt. So kamen im Jahr 2019 über 50% der Kinder, die Hilfen zur Erziehung erhielten, aus Familien mit Hartz IV-Bezug. Bei der Vollzeitpflege sind es 69% und bei der sozialpädagogischen Familienhilfe 63%. (Autorengruppe Kinder- und Jugendhilfe 2021). Der Bereich der Hilfen zur Erziehung (vgl. Hilfen zur Erziehung) stellt also in besonderer Weise ein Arbeitsfeld dar, wo es darum geht, Armutsfolgen für Kinder und Jugendliche sozialpädagogisch kompensieren zu müssen, allerdings ohne, dass die Jugendhilfe Handlungsinstrumente zur materiellen Absicherung der Kinder und Jugendlichen zur Hand hätte. Hier gibt es eine beachtliche Schnittstelle – ohne wechselseitige Sprachfähigkeit!