Die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland umfasst verschiedene – auf den ersten Blick sehr unterschiedliche – Bereiche der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und deren Eltern:
In den ersten vier Feldern tritt Kinder- und Jugendhilfe den Eltern und jungen Menschen als Angebot gegenüber, das freiwillig wahrgenommen werden kann (Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe). Im fünften Feld (Hoheitliche Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe) wird Kinder- und Jugendhilfe u.a. dann tätig, wenn besondere Schutzerfordernisse von Kindern und Jugendlichen dies erforderlich machen, dann ggf. auch gegen den Willen von Eltern und Kindern/Jugendlichen.
Kinder- und Jugendhilfe fördert Erziehung und Bildung, bietet Hilfen zu Erziehung (wenn diese schwierig bzw. riskant wird), gewährt jungen Menschen mit Behinderungen Leistungen zur gleichberechtigten Teilhabe und gewährt Schutz angesichts von Gefahren.
Alle diese Leistungen und hoheitlichen Aufgaben sind in Deutschland unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammengefasst und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Sozialgesetzbuch – SGB VIII) normiert. Unter dem Begriff „Einheit der Jugendhilfe“ sollen diese Aufgabenbereiche aufeinander bezogen entwickelt und ausgestaltet werden, da sie vielfältige wechselseitige Bezüge zueinander aufweisen. Mit diesem Etikett artikuliert sich ein umfassender Auftrag, der den „Markenkern“ der Kinder- und Jugendhilfe manifestiert:
Kinder- und Jugendhilfe mit ihrer Breite der Handlungsfelder und Methoden wird als der Versuch verstanden, auf vielfältige Lebensbewältigungsanforderungen von Eltern und ihren Kindern durch die Bereitstellung einer fördernden, helfenden und schützenden Infrastruktur zu reagieren. Ihre gesamten Aktivitäten sind eingebettet in einen umfassenden Auftrag der politischen Interessenwahrnehmung, der gesellschaftlichen Einflussnahme und der Infrastrukturgestaltung durch öffentliche und freie Träger (z. B. im Rahmen einer offensiven Jugendhilfeplanung, §§ 79, 80 SGB VIII). Je komplexer gesellschaftliche Anforderungen werden und je ungleicher die Teilhabechancen von Menschen in der modernen Gesellschaft verteilt sind, umso vielfältiger müssen die Angebotsstrukturen der Jugendhilfe ausgestaltet sein, um ihren Auftrag erfüllen zu können. Es geht um eine umfassende Verantwortung für die Bedingungen des Aufwachsens von jungen Menschen seitens der Jugendhilfe.
Die öffentlichen Träger (Städte und Kreise) sind in der Gewährleistungsverantwortung dafür, dass alle in diesem Kontext notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Dienste ausreichend und rechtzeitig zur Verfügung stehen (§ 79 SGB VIII). Die Leistungserbringung selbst (nicht die hoheitlichen Aufgaben!) werden dagegen überwiegend von freien, gemeinnützigen Trägern erbracht.