Der Begriff 'Sozialstaat' hat sowohl eine normative als auch eine beschreibende Komponente:
Die Idee des Sozialstaates hat ihren Ursprung in der sozialen Frage des 19. Jahrhunderts. Sie sollte ein regulierendes Prinzip gegen die sozialen Folgen des liberal-kapitalistischen Wirtschaftssystems bereitstellen. Das Sozialstaatsprinzip soll materielle Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Freiheitsrechte auch für jeden einzelnen real nutzbar werden.
Die verfassungsrechtliche Diskussion beschäftigt sich bis heute mit dem Spannungsverhältnis von individuellen Freiheitsrechten und sozialen Rechten.
In allen europäischen Verfassungen haben die Freiheitsrechte (Rechtsstaatsprinzip) eine größere verfassungsrechtliche Konkretisierung erfahren als die sozialen Rechte (Sozialstaatsprinzip). Im Vergleich zu manchen anderen europäischen Verfassungen hat das Grundgesetz kaum Konkretisierungen sozialer Grundrechte vorgenommen, sondern sich auf die Festlegung des Sozialstaatsprinzips als Staatszielbestimmung beschränkt. Die Konkretisierungen dieser Verpflichtung sind somit insbesondere dem Gesetzgeber auferlegt und unterliegen letztlich der Kontrolle des höchsten deutschen Gerichtes (Bundesverfassungsgericht).
Die heutige Gestalt des Sozialstaates manifestiert sich in einer Vielzahl rechtlicher Regelungen, allen voran die dreizehn Sozialgesetzbücher (SGB I – SGB XII und SGB XIV), die jeweils einzelne Rechtsgebiete regeln – von der materiellen Sicherung über Krankenversicherung und Pflegeversicherung bis hin zur Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Hinzu kommen weitere, dem Sozialstaatsprinzip verpflichtete gesetzliche Regelungen. Dazu gehören Schutz- und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer/-innen ebenso wie die Systeme sozialer Sicherung, aber auch Teile der Steuer- und Wirtschaftspolitik.
Sozialleistungen werden teils durch Steuermittel (z.B. Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe), teils aus Sozialversicherungen (vgl. hierzu Finanzverfassung und Sozialgesetzbücher), teils mit Eigenmitteln freier Träger (z.B. Spenden, Kirchensteuern, Lotteriemitteln) finanziert. Die Sozialversicherungen sollen typische Lebensrisiken (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall, Alterssicherung, Pflegebedürftigkeit) mindern. Ihre Beiträge werden zumeist von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebracht.
Die Entwicklung des Sozialstaates ist begleitet von einer grundsätzlichen Debatte zur „Krise des Sozialstaats“, die sich im Wesentlichen um die Finanzierbarkeit steigender Sozialleistungen und deren Auswirkungen auf das Wirtschaftsgeschehen und um das immer wieder auszutarierende Verhältnis von sozialer Absicherung und Eigenverantwortung der Bürger*innen rankt. Vor diesem Hintergrund lässt sich unter dem Begriff des „aktivierenden Sozialstaates“ seit der letzten Jahrhundertwende in der Sozialpolitik der Versuch der Verschiebung in Richtung auf mehr Eigenverantwortlichkeit der Bürger*innen beobachten (Leitprinzip: „Fördern und Fordern“).