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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Allgemeine Rahmenbedingungen > Staat

Föderativer Aufbau

Abbildung mit allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland

Erläuterung

Als Bundesstaat ist die Bundesrepublik Deutschland gekennzeichnet durch ihren föderativen Aufbau. Sie wird durch 16 Bundesländer gebildet.

Artikel 30 Grundgesetz besagt: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.“ und Artikel 31 Grundgesetz bestimmt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“.

Für die gesamte Bundesrepublik ist das Parlament, der Bundestag, das gesetzgebende Organ. An der Bundesgesetzgebung sind die Länder über den Bundesrat beteiligt. Der Bundesrat ist keine vollberechtigte zweite Kammer der Gesetzgebung. Nur bei grundgesetzlich definierten zustimmungspflichtigen Gesetzen muss er seine Zustimmung geben. Gegen die anderen Gesetze kann er Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch kann durch die Bundestagsmehrheit zurückgewiesen werden.

Für die Gesetzgebung gilt der Grundsatz, dass die Länder das Recht zur Gesetzgebung haben, wenn nicht das Grundgesetz etwas anderes vorsieht. Das Grundgesetz kennt Bereiche mit ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz des Bundes (z.B. auswärtige Angelegenheiten, Währung ...) und Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung, in denen die Länder zur Gesetzgebung berechtigt sind, soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht.

Die Jugendhilfe als Teil der öffentlichen Fürsorge wird zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gezählt (vgl. Art. 74 Nr. 7 GG), in dem der Bund von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht hat.

Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) gibt hier den – weitgehend durch die Länder zustimmungsbedürftigen - bundesrechtlichen Rahmen vor. Innerhalb dieses Gesetzes gibt es aber eine Reihe von Landesrechtsvorbehalten, durch die die Länder das "Nähere" regeln können, was durch Landesausführungsgesetze zum SGB VIII in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet wird. Die grundlegende Zuständigkeit für die Umsetzung des SGB VIII liegt allerdings bei den Kommunen. Diese sind am Bundesgesetzgebungsverfahren nicht unmittelbar beteiligt. Ihre Interessen sollen im Gesetzgebungsverfahren von den Ländern wahrgenommen werden. Darüber hinaus bringen sie ihre Interessen auch über die drei kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte und Gemeindebund) ein.

Von den Bundesländern sind drei Stadtstaaten (Berlin, Hamburg, Bremen), in denen es keine selbständigen Gemeinden gibt. Die Flächenländer sind wieder untergliedert in Kreise, Kommunen und kreisfreie Städte. Die mittlerweile flächendeckend in den Landesverfassungen enthaltenen Konnexitätsregelungen, die Aufgabenübertragungen vom Land an die Kommunen nur bei Regelung eines finanziellen Ausgleichs zulassen, greifen ein, wenn das Land den ihm zugehörigen Kommunen Aufgaben zuweist. Der rechtliche Rahmen, den die Finanzverfassung vorgibt, lässt allerdings nur wenig Spielraum für eine Stärkung der Kommunalfinanzen durch den Bund.

Mit dem europäischen Integrationsprozess gewinnen auch Regelungen der Europäischen Union für die nationalstaatliche Rechtssetzung und Rechtsanwendung immer mehr an Bedeutung (z.B. Wettbewerbsrecht, Datenschutz).

Literatur
  • Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.) (2013): Informationen zur politischen Bildung (Heft 318 - Föderalismus), Bonn.
  • Schmidt, Manfred G. (2010): Föderalismus, in: ders.: Wörterbuch zur Politik, 3. vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage, Stuttgart, S. 231 f.
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