zum Content springen
zum Footer springen
Infosystem

Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

Merken Entfernen

Strukturen > Institutionen

Bund, Länder und Kommunen in der Kinder- und Jugendhilfe (a)

Bund:
Gesetzgebung zum Sozialgesetzbuch Acht – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII); Anregung und Förderung der länderübergreifenden Kinder- und Jugendhilfe; Bundesjugendkuratorium; Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung alle vier Jahre.

Länder:
Landesausführungsgesetze zum SGB VIII; Förderung der landesweiten Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe; Landesjugendpläne; Unterstützung der örtlichen Träger der Jugendhilfe durch Beratung und Fortbildung.

Kommunen:
Kreisfreie Städte und Landkreise (manchmal auch größere kreisangehörige Städte) errichten als öffentliche Träger ein Jugendamt; Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die örtliche Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII; Planung und Gestaltung der örtlichen Jugendhilfe geschieht in kommunaler Selbstverantwortung.

Erläuterung

Bundesebene

Auf Bundesebene (§ 83 SGB VIII) werden die Ziele der Kinder- und Jugendpolitik innerhalb der Bundesregierung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gesetzt und koordiniert. Der Bundestag ist als Legislative für die bundesweite Gesetzgebung (SGB VIII) zuständig. Das zentrale Förderinstrument für die Kinder- und Jugendpolitik auf Bundesebene ist der Kinder- und Jugendplan des Bundes [siehe Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)]. Aufgabe des Bundesjugendkuratoriums (BJK) ist es, die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe zu beraten. Dem BJK gehören von der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend namens der Bundesregierung berufene Sachverständige an. In jeder Legislaturperiode wird außerdem von unabhängigen Expert*innen aus Wissenschaft und Praxis ein Bericht zur Lage junger Menschen und zum Stand der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erstellt (Kinder- und Jugendberichte).

Landesebene

Auf der Landesebene (§§ 83 und 85 SGB VIII) stehen den 16 Bundesländern in der Gesetzgebung die Bereiche zu, die der Bund im SGB VIII nicht regelt oder den Ländern zuweist. So gibt es in allen 16 Bundesländern jeweils Landesausführungsgesetze z.B. zu kommunalen Organisationsfragen, zu Kindertageseinrichtungen oder zur Kinder- und Jugendarbeit.

Das SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet die Länder zur Einrichtung eines Landesjugendamtes, das aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes besteht. (vgl. Aufbau des Jugendamtes - Zweigliedrigkeit)

Die Jugendministerien der Länder (oberste Landesjugendbehörden) haben die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterstützen.

Kommunale Ebene

Die kommunale Ebene ist die Basis der fachlichen und praktischen Umsetzung der Infrastruktur und der Leistungsangebote und hoheitlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Den Kommunen als öffentlichen Trägern obliegt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Hierzu errichten sie ein Jugendamt (§§ 69, 70, 71 SGB VIII) als zentrale Behörde, die die Aufgaben für die Kinder- und Jugendhilfe bündelt und koordiniert. Die Kommunen müssen für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter sorgen. (§ 79 SGB VIII)

In Deutschland gibt es 577 kommunale Jugendämter (109 Stadtjugendämter in kreisfreien Städten, 290 Kreisjugendämter, 159 Stadtjugendämter in kreisangehörigen Städten und 19 Bezirksjugendämter in den Stadtstaaten Hamburg und Berlin).

Literatur
Merkliste