Das Vertrauen auf den Schutz von Informationen gehört zu den Grundbedingungen helfender Beziehungen. Es ist grundrechtlich geschützt (sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung).
seit 2018: Geltung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Spezifische nationale Vorgaben für die Kinder- und Jugendhilfe:
Erhebung (§§ 62 SGB VIII)
| Übermittlung (§§ 64, 65 SGB VIII)
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Verschwiegenheit und Vertrauensschutz gehören zu den Grundbedingungen helfender Berufe. Denn nur dort, wo das Angebot eines grundsätzlich informationsgeschützten 'Hilferaums' besteht, können sich zwischen Hilfesuchenden und Helfer*innen vertrauensvolle, hilfreiche Beziehungen entwickeln.
Dieser Vertrauensschutz hat zudem eine verfassungsrechtliche Fundierung. Als Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts basieren alle datenschutzrechtlichen Regelungen grundsätzlich darauf, dass jede/r das Recht darauf hat, grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob, wann und welche Informationen er/sie über sich Dritten offenbaren möchte (sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Vor diesem Hintergrund gilt grundsätzlich die Einwilligung des/der Betroffenen als der 'Königsweg'. Für den Fall, dass eine solche nicht vorliegt, bedarf es für den jeweiligen Informationsvorgang (Erheben, Speichern, Nutzen, Weiterleiten von Informationen) einer datenschutzrechtlichen Grundlage.
Seit 2018 werden die datenschutzrechtlich zu beachtenden Vorgaben insbesondere auch durch die Regelungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geprägt, die als unmittelbar geltendes Recht in Deutschland Anwendung findet. Sie enthält insbesondere wichtige zentrale, im Datenschutzrecht zu beachtende Strukturprinzipien (Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten). Hierzu gehören u.a. das Transparenzgebot (d.h. Gestaltung aller Verarbeitungsvorgänge in einer für die Betroffenen nachvollziehbaren Weise) oder die Beschränkung der Verarbeitung der Informationen auf das für den Zweck notwendige Maß.
Auch für das Vorliegen einer rechtmäßigen Einwilligungserklärung setzt die DSGVO klare Vorgaben: Die betroffene Person muss hierfür freiwillig, für einen bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich eine Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung abgeben, mit der sie zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Darüber hinaus enthält die DSGVO Öffnungsklauseln, die den EU-Mitgliedstaaten den Erlass nationaler Regelungen erlauben, u.a. auch für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII finden sich entsprechende nationale Regelungen in den §§ 61 ff. SGB VIII in Verbindung mit den allgemeinen Sozialdatenschutzregelungen im SGB X. Die wichtigsten Befugnisse hier sind: