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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Allgemeine Rahmenbedingungen > Recht

Grundrechte

Art. 1 Grundgesetz (GG):

  • (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  • (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
  • (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 6 Abs. 2 GG:

  • „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Art. 19 Abs. 4 GG:

  • „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben ...”

Auch Kinder und Jugendliche sind Grundrechtsträger*innen.

Erläuterung

Der Teil 1 des Grundgesetzes (Art. 1-19) legt Grundrechte fest. Das Grundgesetz spricht darüber hinaus von „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“. (Art. 1 Abs. 2 GG). Auch Kinder und Jugendliche sind Grundrechtsträger*innen! Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erstmals schon im Jahr 1968 ausdrücklich betont, dass Kinder selbst Grundrechtsträger*innen sind und Anspruch auf den Schutz des Staates haben.

Grundrechte sind:

  • der Schutz der Menschenwürde (Art. 1),
  • die Freiheitsrechte und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2),
  • die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und der Schutz vor Diskriminierung (Art. 3),
  • die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und das Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4),
  • die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie Forschung und Lehre (Art. 5),
  • der besondere Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie (Art. 6),
  • die Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen, Bestimmungen zum Religionsunterricht, das Recht, private Schulen zu errichten (Art. 7),
  • die Versammlungsfreiheit, als Recht friedlicher unbewaffneter Versammlung ohne Anmeldung oder Erlaubnis, das „unter freiem Himmel“ auf Grund von Gesetzen eingeschränkt werden kann (Art. 8),
  • die Vereinigungsfreiheit, sofern sie nicht Strafgesetzen, der verfassungsmäßigen Ordnung oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen. Dies impliziert auch die Koalitionsfreiheit und das Recht auf Arbeitskämpfe (Art. 9),
  • die Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10),
  • das Recht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet (Art. 11),
  • die Freiheit der Berufswahl (Art. 12),
  • das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen aber auch verschiedene Optionen auf Zwangsverpflichtungen „im Verteidigungsfall“ (Art. 12 a),
  • das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und die legitimierten Ausnahmen (Art. 13),
  • das Recht auf Eigentum und Erbrecht, die Verpflichtung, Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit zu gebrauchen und die Möglichkeit zur Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit gegen Entschädigung (Art. 14 und 15),
  • der Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16),
  • das Recht auf Asyl für politisch Verfolgte, die aber eine Reihe von Voraussetzungen (Abs. 2-4) erfüllen müssen (Art. 16a),
  • das Petitionsrecht (Art. 17),
  • die Einschränkung von Grundrechten im Bereich von Wehr- und Ersatzdienst und aufgrund von Gesetzen im Verteidigungsfall (Art. 17a),
  • die Verwirkung einzelner Grundrechte, wenn sie zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht werden (Art. 18).

Das sog. „formelle Hauptgrundrecht” ist in Art. 19 Abs. 4 festgelegt: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben ...”

Nach Artikel 19 Abs. 2 GG darf in keinem Fall „ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.” Auch dort, wo Beschränkungen erlaubt sind, kann dies nur aufgrund eines Gesetzes geschehen, wobei auch diese Gesetze nicht den Wesensgehalt der Grundrechte antasten dürfen.

Die Grundrechte binden die staatliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3).

Für die Entwicklung der Europäischen Union ist nach Art. 23 GG ein „diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz“ ein verfassungsrechtlich vorgegebenes Kriterium.

Für die Kinder- und Jugendhilfe ist einerseits grundlegend, dass Kinder Träger von Grundrechten sind.

Zum anderen ist grundlegend, wie Art. 6 die Rechte von Eltern ausgestaltet:
„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“

Literatur
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