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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Aufgaben und Handlungsfelder > Förderung und Unterstützung

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist ein allgemeines präventives Beratungs- und Bildungsangebot für Kinder, Jugendliche und für Eltern, das

  • junge Menschen befähigen soll, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortlichkeit gegenüber anderen Menschen führen soll,
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen soll, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz erfolgt z.B. über:

  • Projekte zur Stärkung von Kindern und Eltern (z.B. in Kindergärten),
  • im Rahmen von Familienbildung (Information und Beratung),
  • im Rahmen der Jugendarbeit oder
  • durch allgemeine Aufklärungskampagnen (zu AIDS, Drogen, Mediengefahren, Verschwörungstheorien etc.).

Erläuterung

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist als eigenständiges Aufgabengebiet in der Kinder- und Jugendhilfe ausgewiesen. Der Begriff charakterisiert ein Arbeitsfeld, welches sich – in heutiger Diktion – eher als „präventiver Kinder- und Jugendschutz“ benennen ließe. Es geht darum, junge Menschen und ihre Eltern für Gefahren im Prozess des Aufwachsens zu sensibilisieren und sie darin zu stärken, solchen Gefahren zu widerstehen und/oder ihnen selbstbewusst entgegenzutreten. Zu solchen Gefahren zählen u.a.

  • Suchtgefährdungen (Alkohol, Drogen, Spielsucht u.a.),
  • Gefährdungen durch Mediennutzung unterschiedlichster Art,
  • Gewaltgefährdungen (auch durch sexuelle Gewalt),
  • ideologische Gefährdungen.

In all diesen Bereichen ist die Kinder- und Jugendhilfe durch § 14 SGB VIII dazu aufgefordert, junge Menschen jeden Alters zu informieren, zu unterstützen und sie zu befähigen, solche Gefährdungen zu erkennen und sie darin zu stärken, ihnen zu widerstehen. Einbezogen sind in diese Norm auch die Eltern, die dabei unterstützt werden sollen, ihre Kinder zu starken und selbstbewussten Menschen zu erziehen, die Gefährdungen nicht nur erkennen, sondern ihnen auch gemeinschaftlich im Sinne solidarischen Handelns mit anderen entgegenzutreten. Beispiele für solche Aktivitäten sind z.B.

  • bei jüngeren Kindern Elternkurse (z.B. „Starke Eltern – Starke Kinder“ des Deutschen Kinderschutzbundes), die Eltern unterstützen, Ihren Familienalltag bewusster zu meistern, ihnen zeigen Wege zeigen, um Konflikte zu bewältigen und zu lösen oder sie über allgemeine Erziehungsthemen und über Kinderrechte informieren,
  • bei älteren Kindern und Jugendlichen die Schulung von Medienkompetenz,
  • Projekte zur Sexualaufklärung für alle Altersstufen.

Daneben spielt eine offensive Öffentlichkeitsarbeit, die sich sowohl an junge Menschen als auch an ihre Eltern richtet, zu gesundheitsbezogenen Themen (Alkohol, Drogen, Spielsucht) oder zu extremistischen Ideologien (Rechtsextremismus, Islamismus, Sekten u.a.m.) eine wichtige Rolle im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz.

Es handelt sich beim erzieherischen Kinder- und Jugendschutz nicht um eine spezielle Organisationsform oder um einen abgrenzbaren Arbeitsbereich. Methodisch sind die Aktivitäten eingelagert in die Regelangebote der Kinder-, Jugend- und Familienförderung (Kita, Jugendzentren, Jugendverbände, Familienbildung). Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz definiert damit eine inhaltliche Anforderung zur Stärkung der Selbststeuerungskräfte junger Menschen und ihrer Eltern an die Ausgestaltung dieser Angebote.

Abgegrenzt werden muss der erzieherische Kinder- und Jugendschutz einerseits vom gesetzlichen Jugendschutz (Jugendarbeitsschutzgesetz [JArbSchG]; Jugendschutzgesetz [JuSchG]), der (außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe) polizei- und ordnungsbehördliche Regelungen (auch repressiver Art) umfasst, die sich z.B. um Maßnahmen des Schutzes von Jugendlichen in der Öffentlichkeit (Besuche jugendgefährdender Orte, Verbreitung jugendgefährdender Medien etc.) kümmern. Andererseits ist der erzieherische Kinder und Jugendschutz abzugrenzen vom intervenierenden Kinderschutz im SGB VIII (§§ 8a und 42 SGB VIII), wo es darum geht, Kinder im hoheitlichen Aufgabenbereich aus sie gefährdenden bzw. ihnen Schaden zufügenden Situationen (bei den Eltern oder an anderen Orten) zu befreien. Mit seiner präventiven Ausrichtung trägt der erzieherische Kinder- und Jugendschutz dazu bei, junge Menschen im Sinne des SGB VIII zur Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und sozialer Verantwortung zu befähigen.

Literatur
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