Jugendamt | |
Jugendhilfeausschuss (JHA) | Verwaltung des Jugendamts |
▼ | ▼ |
Der JHA befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere mit:
| Laufende Verwaltung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der kommunalen oder städtischen politischen Vertretungen und des Kinder- und Jugendhilfeausschusses |
Zusammensetzung des Kinder- und Jugendhilfeausschusses:
Zu ⅖ freie Träger: Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände, Religionsgemeinschaften, Vereine
Zu ⅗ Vertreter*innen des Kommunalparlaments
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII errichten die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Kreis und kreisfreie Städte, z.T. große kreisangehörige Städte) ein Jugendamt. Bundesweit gibt es 559 Jugendämter (108 in kreisfreien Städten, 290 in Landkreisen und 161 Jugendämter in kreisangehörigen Städten).
Jedes Jugendamt, egal ob auf örtlicher oder - bei den Landesjugendämtern - auf überörtlicher Ebene, ist zweigliedrig zusammengesetzt: Es besteht auf der einen Seite aus dem Jugendhilfeausschuss und auf der anderen Seite aus der Verwaltung des Jugendamtes und seinen sozialen Diensten. Die sozialen Dienste und die Verwaltung haben die alltägliche Steuerungs- und Ausführungsverantwortung in der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe in Kooperation mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe. Sie haben dabei die jungen Menschen und die Familien partizipativ einzubinden. Durch den Jugendhilfeausschuss als zentrale örtliche Entscheidungsinstanz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe ist die Kooperationsstruktur zwischen freier und öffentlicher Kinder- und Jugendhilfe auch in der Planungsverantwortung gesetzlich institutionalisiert.
Im Jugendamt (Jugendhilfeausschuss) arbeiten somit die Träger der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zusammen. Dies ist eine besondere Qualität der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland, dass das Jugendamt auf dem kooperativen Zusammenwirken zwischen den unterschiedlichen Beteiligten basiert.
Die Jugendhilfeausschüsse bestehen zu drei Fünfteln aus stimmberechtigten Vertreter*innen der kommunalen Parlamente und zu zwei Fünfteln aus stimmberechtigten Personen der freien Kinder- und Jugendhilfe. Darüber hinaus werden die Jugendhilfeausschüsse beraten von Vertreter*innen der Kirchen, Schulen, Gesundheitsämter, Gerichte usw. Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse angehören (§ 71 Abs. 2 SGB VIII). Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe. Einzelheiten über die Arbeit und die Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse regeln die Bundesländer in Ausführungsgesetzen zum SGB VIII.
Für die konkrete Zusammenarbeit zwischen den Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe und die Unterstützung der Jugendhilfeplanung gibt es auch Unterausschüsse der Jugendhilfeausschüsse, die sich an unterschiedlichen Handlungsfeldern oder einzelnen Herausforderungen orientieren und Arbeitsgemeinschaften, für die § 78 SGB VIII die Rechtsgrundlage bildet. So werden bspw. Unterausschüsse oder Arbeitsgemeinschaften für die Jugendhilfeplanung, Interessenvertretung für Kinder/Jugendliche, Jugendförderung, Jugendsozialarbeit, Hilfen zur Erziehung oder Familienförderung eingerichtet.