Die Grafik enthält nur die Anzahl der Minderjährigen in den Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII). Nicht enthalten ist die Anzahl der Hilfen für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII) und auch nicht die große Anzahl junger Volljähriger (§ 41 SGB VIII), die in allen Hilfeformen (insbesondere im Bereich der Fremdunterbringung) vertreten sind.
Die Verteilung der Hilfeformen verdeutlicht das heterogene Leistungsspektrum der Hilfen zur Erziehung für Minderjährige gem. §§ 27ff. SGB VIII, welches sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert hat. Die aktuelle prozentuale Verteilung der Hilfeformen bei der Zahl von insgesamt 1.026.882 jungen Menschen unter 18 Jahren und deren Familien, die 2019 Unterstützung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung erhalten haben, verweist auf die quantitative Bedeutung der Erziehungsberatung, die mit einem Anteil von 43% den Großteil aller erzieherischen Hilfen bei den unter 18-Jährigen ausmachte. Dabei spielt es sicher eine Rolle, dass diese Hilfeform direkt von Eltern und jungen Menschen aufgesucht werden kann, ohne dass es einer Bewilligung und fallbezogenen Finanzierung durch das Jugendamt bedarf. (§ 36 a Abs. 2 SGB VIII)
Mit Blick auf die ambulanten Hilfen zeigt sich das erhebliche Gewicht der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) gem. § 31 SGB VIII. 2019 wurden rund 24% der Minderjährigen in den Hilfen zur Erziehung von dieser familienorientierten Leistung erreicht. Mit deutlichem Abstand folgten mit 7% die ambulanten „27,2er-Hilfen“ sowie Erziehungsbeistandschaften gem. § 30 SGB VIII, die 4% aller erzieherischen Hilfen ausmachten. Demgegenüber nahmen die Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) sowie Betreuungshilfen (§ 30 SGB VIII) mit anteiligen Werten von 1,6% bzw. 0,5% eine vergleichsweise geringe Größe im Spektrum der Hilfeformen ein.
Die teilstationären Hilfen im Rahmen der Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) sowie Hilfen in Form der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (ISE) (§ 35 SGB VIII), die sowohl ambulante als auch stationäre Hilfesettings umfasst, waren in ähnlich geringer Größenordnung vertreten.
Knapp 18% der unter 18-Jährigen in den Hilfen zur Erziehung lebten 2019 im Rahmen einer stationären Hilfe (gem. § 27 in Verbindung mit §§ 33, 34 SGB VIII und inklusive der stationären „27,2er-Hilfen“). Knapp 9% waren hierbei der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) sowie 8% der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) zuzurechnen. Einen geringen Anteil von unter 1% nahmen stationäre „27,2er-Hilfen“ ein.
Im Vergleich zu Minderjährigen ergibt die prozentuale Verteilung der Hilfen für junge Volljährige zwischen 18 und unter 27 Jahren im Jahr 2019 ein anderes Bild. Bei einer Zahl von insgesamt 140.923 jungen Volljährigen, die entsprechende Leistungen in Anspruch genommen haben, nahm die Unterbringung in stationären Hilfen (gem. § 27 in Verbindung mit §§ 33, 34 SGB VIII und inklusive der stationären „27,2er-Hilfen“) mit 38% einen deutlich größeren Anteil als bei unter 18-Jährigen ein. Insbesondere spielte die Heimerziehung bei über 18-Jährigen eine wichtige Rolle (mit einem Anteil von 30% an allen Hilfen). Unter den ambulanten Hilfen waren vor allem Erziehungsbeistandschaften (14%) von Bedeutung. Erziehungsberatungen wurden von 24% der jungen Volljährigen, die eine Hilfe in Anspruch genommen haben, genutzt.