Der Begriff „Sozialleistungen“ ist im § 11 SGB I legal definiert. Demnach sind Sozialleistungen Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die aufgrund der Vorschriften der Sozialgesetzbücher und der in § 68 SGB I genannten Gesetze erbracht werden. Weiterhin regelt § 11 SGB I, dass die persönliche und erzieherische Hilfe zu den Dienstleistungen gehört.
Die §§ 18 bis 29 SGB I führen alle Sozialleistungen auf und nennen ebenfalls die für deren Erbringung zuständigen Leistungsträger:
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist nicht im formalen Sinne dem Sozialrecht zuzuordnen, weil es nicht in den Katalog des SGB I aufgenommen worden ist. Seinem Leistungsinhalt nach gehört es aber dennoch zum materiellen Sozialrecht. Das AsylbLG regelt als eigenständiges Gesetz die materiellen Leistungen für den leistungsberechtigten Personenkreis. Die staatlichen Ausgaben für Leistungen nach dem AsylbLG betrugen im Jahr 2018 knapp 4,9 Milliarden Euro brutto.
2021 betrugen die Sozialleistungen 32,5% des Bruttoinlandsprodukts. 2021 betrug die Summe aller Sozialleistungen 1.161,5 Milliarden €.
Sozialversicherungssysteme: | insg. 706,5 |
Förder- und Fürsorgeleistungen: | insg. 214,9 |
| 46,1 |
| 46,0 |
| 58,3 |
| 1,0 |
| 8,3 |
| 53,4 |
| 2,8 |