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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Allgemeine Rahmenbedingungen > Recht

Sozialgesetzbücher

Das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip wird durch die Sozialgesetzbücher (SGB) konkretisiert. Das SGB I (Allgemeiner Teil) und das SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Datenschutz) gelten übergreifend für alle speziellen SGB.

Spezielle Sozialgesetzbücher sind zum Beispiel:

  • SGB II – Grundsicherung für Arbeit (zuständig: Jobcenter),
  • SGB III – Arbeitsförderung (zuständig: Bundesagentur für Arbeit),
  • SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung (zuständig: gesetzliche Krankenkassen),
  • SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe (zuständig: Jugendamt),
  • SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (zuständig: Träger der Eingliederungshilfe),
  • SGB XII – Sozialhilfe  (zuständig: Sozialämter).

Erläuterung

Das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, vgl. auch Die Bundesrepublik Deutschland als Sozialstaat) wird durch die Sozialgesetzgebung konkretisiert. Dementsprechend definiert § 1 im Ersten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I), welches allgemeine Bestimmungen für alle Sozialgesetzbücher voranstellt:

„Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,

  • ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
  • gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
  • die Familie zu schützen und zu fördern,
  • den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
  • besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind verschiedene soziale Rechte definiert (§§ 2 ff. SGB I), die mit Ansprüchen auf Sozialleistungen verbunden sind und von den jeweils zuständigen Sozialleistungsträgern (z.B. Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit, Krankenkassen, Jugendämter) als Dienst-, Sach- oder Geldleistungen erbracht werden.

Rote Paragrafen in Büchern, die Gesetzbücher symbolisieren / Red paragraphs in books symbolising law book

Eine wichtige Säule bilden die Sozialversicherungsleistungen, die für alle Versicherten beim Eintreten bestimmter Risiken bzw. Ereignisse eingreifen und durch verteilte, von Arbeitgeber*innen und/oder Versicherten eingezahlte, Beitragszahlungen finanziert werden:

  • SGB III Arbeitsförderung bei Arbeitslosigkeit,
  • SGB V Krankheit,
  • SGB XI Pflegebedürftigkeit,
  • SGB VII Unfall und
  • SGB VI Renteneintritt.

Andere Sozialleistungen sind weitgehend über Steuermittel getragen:

  • SGB II Grundsicherung für Arbeit (zuständig: Jobcenter),
  • SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe (zuständig: Jugendamt),
  • SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (zuständig: Träger der Eingliederungshilfe),
  • SGB XII Sozialhilfe (zuständig: Sozialamt),
  • SGB XIV Soziale Entschädigung (Zuständigkeit wird durch die Bundesländer festgelegt).

Darüber hinaus gibt es einige Gesetze, die als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs gelten und damit ebenfalls relevante Sozialleistungen enthalten (§ 68 SGB I). Hierzu gehören zum Beispiel:

  • das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
  • das Bundeskindergeldgesetz,
  • das Wohngeldgesetz,
  • das Adoptionsvermittlungsgesetz und
  • der 1., 2. und 3. Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

Alle Sozialleistungsträger sind in ihrer Verantwortung für die Realisierung der sozialen Rechte durch Sozialleistungen an die übergreifenden Verfahrensvorgaben des SGB I und SGB X gebunden. So besteht z. B. eine allgemeine Beratungsverpflichtung über die zustehenden Leistungsansprüche (§ 14 SGB I) oder auch eine Verpflichtung der Sozialleistungsträger darauf hinzuwirken, dass die Sozialleistungen umfassend, zügig und ohne unnötigen Aufwand für die Leistungsberechtigten erbracht werden (§ 17 SGB I). Jede*r Beteiligte kann zu Verhandlungen oder Besprechungen mit einem Beistand erscheinen (§ 13 Abs. 4 SGB X).

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