Hilfeplanung ist ein Verfahren zur Prüfung, Konkretisierung und Vereinbarung sozialrechtlicher Leistungsansprüche auf Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII.
Hilfeplanung ist vorrangig ein sozialpädagogischer Aushandlungs- und Entscheidungsprozess zwischen öffentlichen Trägern und Adressat*innen (Personensorgeberechtigte, Kinder und/oder Jugendliche) möglichst unter Einbezug der leistungserbringenden freien Träger. (Vgl. Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis bei individuellen Rechtsansprüchen)
Rechtliche Anforderungen an den Prozess zur Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII:
Die Verpflichtung zur Hilfeplanung ist in § 36 Abs. 2 SGB VIII formuliert. Hilfeplanung ist ein Verfahren zur Prüfung, Konkretisierung und Vereinbarung sozialrechtlicher Leistungsansprüche auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII (vgl. Anspruchsgrundlagen für Hilfen zur Erziehung), Eingliederungshilfe bei einer (drohenden) seelischen Behinderung gemäß § 35a SGB VIII (vgl. Teilhabeleistungen - Anspruchsgrundlagen, Teilhabeleistungen – spezifische Verfahrensvorgaben und Teilhabeleistungen für junge Menschen mit seelischen Behinderungen) und Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII (vgl. Hilfe für junge Volljährige). Allerdings darf Hilfeplanung nicht auf ein Verwaltungsverfahren reduziert werden; vorrangig ist Hilfeplanung ein sozialpädagogischer Aushandlungs- und Entscheidungsprozess zwischen Adressat*innen und Jugendamt zur Erarbeitung und Umsetzung der gewährten Hilfen durch die öffentlichen und freien Jugendhilfeträger. In diesem Prozess sollen Kinder, Jugendliche und Eltern oder junge Volljährige in die Lage versetzt werden, die bestehenden Probleme mit Unterstützung einer geeigneten und notwendigen Hilfe zu bearbeiten.
Hilfeplanung ist für die Hilfen vorgesehen, die voraussichtlich längere Zeit gewährt werden: das können Leistungen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII, der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII und der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII sein.
Hilfeplanung umfasst den gesamten Prozess von der ersten Beratung, über die Bedarfsfeststellung und die Aufstellung des Hilfeplans bis zur Beendigung der Hilfe. Das Hilfeplanverfahren, das heißt die konkrete methodische Umsetzung, ist in drei Teilprozesse aufgeteilt:
Die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII wird als Schlüsselprozess für die Qualitätsentwicklung von Hilfen angesehen. Grundsätzlich soll durch den Prozess der Hilfeplanung die Effektivität der Hilfen gesteigert und die Qualität der Hilfen gesichert werden. Empirische Untersuchungen bestätigen eine Interdependenz zwischen Hilfeplanung und Hilfeverlauf. Das heißt, die Qualität der Hilfeplanung beeinflusst die Option, eine qualitativ gute Hilfe zur Erziehung durchzuführen. Die Verantwortung für die Hilfeplanung obliegt dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Jugendamtes. Er ist aufgefordert, die Hilfeplanung als Instrument der Einzelfallsteuerung umzusetzen.
Im § 36 SGB VIII werden folgende Anforderungen an den Hilfeplanprozess formuliert:
Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) von 2021 haben die Hilfepläne als Dokument an Bedeutung gewonnen. In ihnen werden zusätzliche Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Rechte junger Volljähriger, behinderter junger Menschen und von Eltern und Pflegepersonen dokumentiert (§§ 36 b, 37 c Abs. 4 SGB VIII).
Zudem besteht seitdem die ausdrückliche Aufgabe für Jugendämter, sich regelhaft in die Hilfeplanungsprozesse von Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen einzubringen, die aktuell noch dem Hilfesystem des SGB IX zugeordnet sind (§ 10a Abs. 3 SGB VIII, § 117 Abs. 6 SGB IX). Bis zur Überführung dieser Hilfen in die Kinder- und Jugendhilfe (sog. „große“ Lösung) im Jahr 2028 soll hierüber sichergestellt werden, dass auch ihre Bedarfe sowie die ihrer Geschwister und Eltern nicht allein aus dem Blickwinkel beeinträchtigter Teilhabe, sondern bereits jetzt auch aus den sozialpädagogischen und familiensystemischen Hilfeperspektiven des Jugendamts betrachtet und notwendige Leistungen gewährt werden können.