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Allgemeine Rahmenbedingungen > Staat

Rechtsstaat

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein republikanischer, demokratischer und sozialer Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 3 , Art. 28 GG), d.h. Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung und an Gesetz und Recht.

Wichtigste Ausprägungen:

  • Bindung an Grundrechte sowie Recht und Gesetz (Gesetzesvorbehalt)
  • Gewaltenteilung zwischen
    • Legislative (Gesetzgebung): Parlament
    • Exekutive (vollziehende Gewalt): Regierung/Verwaltung
    • Judikative (Rechtsprechung): Gerichte
  • Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes durch unabhängige Richter in einem fairen Verfahren

Erläuterung

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein republikanischer, demokratischer und sozialer Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG). Verfassungsrechtlich ist das Rechtsstaatsprinzip insbesondere in Art. 20 Abs. 3 GG festgeschrieben, wonach die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. Zu seinen wichtigsten Ausprägungen gehören:

  • Die unmittelbare Bindung aller staatlichen Organe an die Grundrechte des Grundgesetzes: Art. 1 Abs. 3 GG: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
  • Alle staatliche Gewalt ist an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und darf nicht nach Belieben, sondern nur auf der Grundlage von Gesetzen in die Rechte der Bürger eingreifen (Gesetzesvorbehalt). Gesetze, die in Grundrechte eingreifen, müssen allgemein und dürfen nicht nur für den Einzelfall gelten (Art. 19 Abs. 1 GG). Alle staatlichen Eingriffe in Rechte des Einzelnen müssen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen, d.h. sie müssen mit Blick auf den angestrebten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein, d.h. es darf kein milderes, weniger belastendes Mittel als der vorgenommene Eingriff zur Verfügung stehen (Übermaßverbot).
  • Die staatliche Gewalt ist dem Prinzip der Gewaltenteilung unterworfen (Art. 20 Abs. 2 GG), d.h. die Gesetzgebung (Legislative) erfolgt durch die Parlamente (Bund oder Länder), die vollziehende Gewalt (Exekutive) wird durch die Regierung bzw. Verwaltung ausgeübt und die Rechtsprechung (Judikative) obliegt den Gerichten.
  • Bei jeglicher Art von staatlichem Eingriff steht den Bürger*innen ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung (Art. 19 Abs. 4 GG) durch unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Richter*innen zu (Art. 97 Abs. 1 GG). Außerdem hat Jede*r vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör in einem fairen Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) und es muss bereits vor dem Gerichtsverfahren bestimmt sein, welche*r Richter*in für die Entscheidung zuständig ist (Art. 101 Abs. 1 GG).

Literatur
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