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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Aufgaben und Handlungsfelder > Hilfen zur Erziehung > Formen der Hilfen zur Erziehung

Ambulante und teilstationäre Hilfen

Ambulante Hilfen zur Erziehung sind insbesondere:

  • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII),
  • Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII),
  • Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII),
  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII).

Bei ambulanten Hilfen erfolgt keine Kostenheranziehung.

Teilstationäre Hilfe zur Erziehung sind:

  • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) oder
  • Erziehung in einer geeigneten Form der Familienpflege (§ 32 SGB VIII).

Bei teilstationären Hilfen können Kostenbeiträge erhoben werden.

Erläuterung

Ambulante Hilfen zur Erziehung sind solche sozialpädagogischen Hilfsangebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und für Ihre Eltern, bei denen die jungen Menschen ihren Lebensort (in der Regel in der Familie) beibehalten und sich die Hilfe sich auf die Bewältigung von Problemlagen an diesem Lebensort richtet. Ambulante Hilfen sind insbesondere:

  • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII),        
  • Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII),
  • Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII),
  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII).

Teilstationäre Hilfen zur Erziehung erfolgen ebenfalls unter Beibehaltung des Lebensortes für die Kinder. Diese befinden sich lediglich tagsüber in einem institutionellen Setting, welches außerhalb der Familie angesiedelt ist. Diese Formen sind:

  • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) oder
  • Erziehung in einer geeigneten Form der Familienpflege (§ 32 SGB VIII).

Zu diesen Grundformen ambulanter/teilstationärer Hilfen zur Erziehung können in der Praxis aber auch andere, gemäß der Hilfeplanung sinnvolle und notwendige, Angebote entwickelt werden („Hilfen nach § 27 Abs. 2 SGB VIII“ oder „Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung“ nach § 35 SGB VIII).

Ambulante Hilfen sind für die Leistungsberechtigten kostenfrei. Für teilstationäre Hilfen können Kostenbeiträge erhoben werden (§ 91 Abs. 2 SGB VIII).

Die Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) macht den größten Teil der Hilfen zur Erziehung aus. 2021 waren dies mit ca. 400.000 Hilfen knapp zwei Fünftel der Hilfen zur Erziehung für Minderjährige insgesamt. Zusätzlich wird sie auch im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige in 2021 über 32.000-mal in Anspruch genommen. Sie wird zumeist in Beratungsstellen durchgeführt, kann aber auch im Sozialraum oder in Einrichtungen lebensweltorientiert angeboten werden.

Die Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) ist mit gut 14.000 Hilfen eine eher wenig in Anspruch genommene Hilfeform. Auch sie kann sowohl sozialraumbezogen angeboten werden wie auch in Räumen von Einrichtungen.

Erziehungsbeistände bzw. Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) sind individuelle Hilfen für Kinder und Jugendliche in prekären Lebenssituationen. Sie können eine wichtige Unterstützung sein z.B. für Kinder psychisch kranker oder inhaftierter Eltern, für Kinder, die häusliche Gewalt erfahren haben oder für die Klärung von Perspektiven nach längeren stationären Aufenthalten z.B. in psychiatrischen Einrichtungen. Im Jahr 2021 umfassten sie 47.000 Hilfen bei Minderjährigen und 22.000 bei jungen Volljährigen.

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) erreichte 2021 mit 264.000 jungen Menschen über ein Viertel der Hilfen zur Erziehung. Auch ca. 15.000 junge Volljährige griffen auf diese Hilfeform zurück. Die Lebensweltnähe dieser Hilfe enthält viele Potenziale durch die alltagsnahe Unterstützung für Familien und ihre Mitglieder. Die Hilfeform birgt aber bei unprofessioneller Umsetzung auch eine Reihe von Gefahren, z.B. durch unangemessen weites Eindringen in die Privatsphäre von Familien, durch Vertrauen zerstörenden Umgang mit intimen Informationen oder durch implizite Kontrollaufträge, die insbesondere im Kontext von Kinderschutz den Trägern und Fachkräften auferlegt werden sollen. Fachlich ist daher der Respekt vor der jeweils eigensinnigen Familienkultur und der Schutz des Aufbaus von Vertrauen grundlegende Voraussetzung für diese Hilfe im Auftrag von Familien.

Die Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) ist eine Hilfe, die in ganz verschiedenen Settings durchgeführt werden kann. Oft ist sie einfach die zeitlich aufwändigere und somit teurere Variante anderer ambulanter oder stationärer Hilfen. 2021 wurden bei ca. 2.800 Minderjährigen und 3.800 jungen Volljährigen diese Hilfen ambulant durchgeführt.

Durch die Bestimmung in § 27 Abs. 2 SGB VIII, dass die Hilfen nur „insbesondere“ nach den §§ 28 bis 35 SGB VIII zu gewähren sind, gibt es für die Jugendämter darüber hinaus die Möglichkeit, besondere Hilfen nach Maßgabe des Einzelfalls zu komponieren und zu gewähren. Diese Hilfen werden als „Flexible Hilfen nach § 27 Abs. 2 SGB VIII“ bezeichnet. Sie umfassen 2019 ca. 71.000 ambulante Hilfen.

Soziales Lernen, schulische Förderung und Elternarbeit stehen im Mittelpunkt der Arbeit von Tagesgruppen und (viel seltener) spezifischen intensiven Formen täglicher Familienpflege (§32 SGB VIII). Diese sind eine intensive Form der Betreuung, durch die eine Herausnahme der Kinder aus ihren Familien (Fremdunterbringung) vermieden werden soll. Die Kinder oder Jugendlichen bleiben in ihrer Familie, werden aber wochentags betreut, und zwar in einer Einrichtung oder in einer entsprechend arbeitenden Pflegefamilie. Mit gut 23.000 Hilfen ausschließlich für Kinder und Jugendliche hatten sie 2021 nur einen relativ geringen Anteil an allen Hilfen.

Literatur
  • Freigang, W. (2016): Ambulante und teilstationäre Erziehungshilfen, in: Schröer, Wolfgang/Struck, Norbert/Wolff, Mechthild (Hrsg.), Handbuch Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage, Weinheim u. Basel, S. 832–851.
  • Statistisches Bundesamt (2022): Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige 2021.
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