Kinder- und Jugendhilfe ist gebunden an das deutsche Grundgesetz und die Erklärung der Menschenrechte.
Das Grundgesetz gewährleistet das Recht auf Selbstbestimmung der Person und auf ihre Mitbestimmung in der demokratischen Gesellschaft. Diese Rechte gelten auch für Kinder und Jugendliche: Kinder und Jugendliche sind Grundrechtsträger.
Zudem ist die UN-Kinderrechtskonvention eine rechtlich verbindliche Grundlage der Kinder- und Jugendhilfe. Partizipation wird hier als Grundrecht aller Kinder und Jugendlichen festgeschrieben.
Kinder- und Jugendhilfe unterstützt Kinder und Jugendliche, diese Rechte in ihren Institutionen und in der gesamten Gesellschaft wahrzunehmen.
Art. 1 des deutschen Grundgesetzes besagt:
„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“.
Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lautet:
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“
In der deutschen Rechtsprechung wird Würde (mit Kant) als Selbstbestimmung definiert: Nach der Wertordnung des Grundgesetzes ist der Mensch ein Wesen, das „in Freiheit (über) sich selbst bestimmt“ (BVerfG, Urteil vom 15.02.2006 – 1 BvR 357/05). Daraus folgt, dass Menschen nicht durch staatliches Handeln zum Objekt gemacht werden dürfen ('Objektformel').
Selbstbestimmung ist jedoch immer in soziale und gesellschaftliche Verhältnisse eingebunden. Die Freiheit zur Selbstbestimmung muss mit der Freiheit der anderen Gesellschaftsmitglieder abgeglichen und ausgehandelt werden. Selbstbestimmung in der Gesellschaft zu realisieren wird deshalb zur Mitbestimmung.
Das Grundgesetz regelt deshalb im Weiteren die demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf Mitentscheidung.
Die Rechte des Grundgesetzes gelten auch für Kinder und Jugendliche (auch wenn sie teilweise durch Rechte der Eltern oder weitere Einschränkungen begrenzt werden) (Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 29. Juli 1968, 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67, BVerfGE 24, 119 ff.).
Deshalb muss es das oberste Handlungsprinzip der Kinder- und Jugendhilfe sein, die Rechte der Kinder und Jugendlichen auf Selbstbestimmung des eigenen Lebens und auf demokratische Mitentscheidung zu achten und deren Wahrnehmung durch die Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Ihre Aufgaben der Förderung bestmöglicher Gesundheit, sozialer Sicherung, Erziehung, Bildung und Freizeit (so wie es die UN-KRK als provision formuliert) sowie die Aufgaben des Schutzes vor Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung und insgesamt der Gefährdung des Kindeswohls (UN-KRK: protection) müssen immer unter Beachtung der Rechte auf Selbstbestimmung und Mitbestimmung (UN KRK: participation) realisiert werden.