Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe | Landesjugendamt |
| u.a.m. (§ 85 Abs. 2 SGB VIII) |
Jugendamt |
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Träger der freien Kinder- und Jugend- | Freie gemeinnützige Träger
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Privat-gewerbliche |
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Der Begriff 'Träger' ist ein Oberbegriff für Organisationen, die sich mit sozialer Arbeit ideell fördernd, konzeptionell-entwickelnd, planend und vor allem ausführend und finanzierend befassen. Die Kinder- und Jugendhilfe zeichnet sich durch eine Trägerpluralität aus. Im Hinblick auf das Begriffsverständnis können drei Typen von Trägern differenziert werden (zur quantitativen Verteilung vgl. Einrichtungen in freier und öffentlicher Trägerschaft):
§ 69 Abs. 1 SGB VIII legt fest, dass das jeweilige Landesrecht bestimmt, wer öffentlicher Träger der Jugendhilfe ist. Auf der örtlichen Ebene sind in der Regel die kreisfreien Städte und Landkreise öffentliche Träger. Zudem können kreisangehörige Städte ab einer definierten Größe in bestimmten Bundesländern (hier vor allem Nordrhein-Westfalen) zum öffentlichen Träger bestimmt werden. Der Kreis ist dann hier nicht mehr für die Kinder- und Jugendhilfe zuständig.
Die örtlichen Träger der Jugendhilfe richten gemäß § 69 Abs. 3 ein Jugendamt ein (vgl. Aufbau des Jugendamtes - Zweigliedrigkeit), um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu übernehmen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind dazu verpflichtet, die im SGB VIII festgelegten Aufgaben für ihr Zuständigkeitsgebiet zu erfüllen. Dabei trägt das Jugendamt die Gesamt-, Planungs- und Steuerungsverantwortung. Somit hat das Jugendamt grundlegend drei Funktionen, denn:
Das Landesrecht bestimmt zusätzlich, wer überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird und gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII ein Landesjugendamt errichtet, um die in § 85 Abs. 2 SGB VIII gesetzlich zugewiesenen Aufgaben realisieren zu können. Landesjugendämter übernehmen z.B. die Beratung der örtlichen Träger, fachliche Innovationsförderung (z.B. Modellprojekte, Fortbildungen und Empfehlungen) sowie die Erteilung von Betriebserlaubnissen in Einrichtungen (bekannt als sogenannte „Heimaufsicht“).
Ein besonderes Strukturmerkmal der örtlichen Jugendämter und der Landesjugendämter ist die Zweigliedrigkeit, die Verbindung von Verwaltung und (Landes-)Jugendhilfeausschuss. (§ 70 Abs. 3 SGB VIII)
Die freien gemeinnützigen Träger haben in der Regel die Rechtsform eines als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Vereins (gem. e.V.) oder einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH). Auch die Kirchen zählen zu den gemeinnützigen freien Trägern.
Der Großteil freier Träger ist in einem der sechs Wohlfahrtsverbände (und den ihnen angeschlossenen Trägern) oder in Jugendverbänden organisiert. Die sechs Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sind:
(als konfessionell gebundene Träger):
(als nicht konfessionell gebundene Träger):
Den anderen großen Block der freien Träger bilden die Jugendverbände, die ebenfalls als gemeinnützige Träger tätig sind. Die gemeinnützigen Träger haben eine besondere Position innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, da sie mit Sitz und Stimme in den politischen Jugendhilfeausschüssen der Jugendämter vertreten sind. Daneben gibt es eine Vielzahl von kleineren freien Trägern, die nicht zu Wohlfahrtsverbänden gehören.
Privat-gewerbliche Träger haben in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe (bislang) nur eine marginale Bedeutung. Im Wesentlichen handelt es sich hier um betriebliche Anbieter (z.B. Betriebskindergärten) oder um freie Anbieter von ambulanten und stationären Jugendhilfeleistungen.