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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Strukturen > Institutionen

Örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt (69 Abs.1 SGB VIII). In der Regel sind die örtlichen Träger die kreisfreien Städte und die Kreise (in Ausnahmen auch kreisangehörige Städte).

Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII muss jeder örtliche Träger ein Jugendamt errichten. (§ 69 Abs.3 SGBVIII)

Die konkrete Struktur des Jugendamtes obliegt der Organisationshoheit der jeweiligen Kommune.

Die öffentlichen Träger tragen die Gesamtverantwortung dafür, dass

  • die Jugendämter ausreichend ausgestattet sind;
  • die erforderlichen und geeigneten Angebote für die Bürgerinnen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen;
  • das Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe plural ausgestaltet ist;
  • Maßstäbe für die Qualitätsentwicklungen aller Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entwickeln.

Erläuterung

Für die Leistungsverpflichtungen und die Wahrnehmung der anderen Aufgaben nach dem SGB VIII sind die Kreise und Städte und damit die kommunalen örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Dies betrifft vor allem die Verwirklichung der sozialen Leistungen (subjektive Rechtsansprüche und öffentliche Gewährleistungsverpflichtungen) sowie die Wahrnehmung der anderen Aufgaben nach dem SGB VIII.

Leistungsverpflichtungen, die sich aus dem SGB VIII ergeben, liegen immer beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 SGB VIII). Beim ihm liegt die Gewährleistungspflicht. Die verschiedenen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe selbst werden in einem erheblichen Umfang von Trägern der freien Jugendhilfe, z.T. aber auch von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Die anderen Aufgaben der Jugendhilfe werden von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen (§ 3 Abs.3 SGB VIII). Nur bei den in § 76 SGB VIII explizit genannten anderen Aufgaben (z.B. Inobhutnahmen, Mitwirkungen in gerichtlichen Verfahren) können Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung der anderen Aufgaben beteiligt werden.

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllen die Kommunen im Rahmen der Selbstverwaltung als Pflichtaufgaben, d.h. die Erfüllung dieser Aufgaben ist den örtlichen Trägern vorgeschrieben. Sie sind verpflichtet, die nötigen Organisationsstrukturen hierfür zu schaffen.

Die föderative Struktur der Kinder- und Jugendhilfe mit der Schwerpunktsetzung auf der kommunalen Verantwortung und der Entwicklung der Angebotsstrukturen ermöglicht es, den Städten und Kreisen im Rahmen ihrer Planungs-, Steuerungs- und Durchführungsverantwortung die Infrastrukturen, Angebote und sozialen Dienste den jeweiligen Anforderungen vor Ort und den Bedarfslagen der jungen Menschen und ihrer Familien entsprechend zu gestalten.

Gleichwohl führt die kommunale Verfasstheit aber auch zu regionalen Unterschieden, so dass die Leistungen des SGB VIII häufig mit einer sehr unterschiedlichen Qualität und Schwerpunktsetzung in den verschiedenen Kommunen umgesetzt werden. Gründe dafür sind unterschiedliche politischen und regionale Bedingungen, bspw. politische Machtverhältnisse, wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Kultur oder auch fachliche Entwicklungen. Diese Faktoren beeinflussen, wie die Jugendämter ihre Aufgaben wahrnehmen und wie sie mit den freien Trägern (im Rahmen der Einzelfallarbeit aber auch der Jugendhilfeplanung) miteinander kooperieren und eine soziale Infrastruktur für junge Menschen und ihre Familien gestalten.

Literatur
  • Bettmer, Franz (2012): Die öffentlichen Träger der Sozialen Arbeit; in: Thole, Werner (Hg.): Grundriss Soziale Arbeit, Wiesbaden, S. 795–812.
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