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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Strukturen > Leitorientierungen und Verfahrensprinzipien

Leitorientierung Partizipation in der Kinder- und Jugendhilfe

Das SGB VIII operationalisiert die Vorgaben des Grundgesetzes, der Menschen- und Kinderrechte besonders in Bezug auf Partizipation, also das Recht auf Mitbestimmung.

  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Erziehung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.
  • Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.
  • Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich sanktionsfrei über die Verletzung ihrer Rechte zu beschweren.

Aber: Die Beteiligungsrechte sind an den Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen gebunden. Kinder- und Jugendhilfe agiert somit in einem Spannungsfeld der Eröffnung der Partizipationsrechte der Kinder und Jugendlichen versus deren paternalistischer Begrenzung.

Erläuterung

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Beteiligung an den Entscheidungen, die ihr eigenes Leben und denen, die die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe in den einzelnen Einrichtungen und im Gemeinwesen betreffen. Diese Beteiligung wird als das Recht auf Partizipation verstanden, also als das Recht auf Teilnahme an Entscheidungen.

Schon § 1 SGB VIII benennt mit dem Recht auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit den Zusammenhang von Selbstbestimmung und 'Gemeinschaftsfähigkeit', die in einer demokratischen Gesellschaft das Recht auf und die Verantwortung zur Mitbestimmung und Mitgestaltung des Gemeinwesens bzw. der Gesellschaft bedeutet.

Kinder stehen in einem Kreis und heben die Hand / Children standing in a circle and raising their hands

Kinder und Jugendliche sind aufgrund ihres Rechtes der Selbstbestimmung an allen Entscheidungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zu beteiligen, die sie betreffen. Dabei ist ihr Entwicklungsstand zu berücksichtigen und die zunehmende Fähigkeit zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln. § 8 Abs. 4 SGB VIII bestimmt: „Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.“

Einerseits sieht das SGB VIII also generell ein starkes Recht der Kinder und Jugendlichen, ihre Selbstbestimmung in die Bestimmung der für sie passenden Angebot und Hilfen der Kinder und Jugendhilfe einzubringen. Ähnlich wie in der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) wird eine altersgerechte Ausgestaltung eingefordert. Der dort formulierte Auftrag einer altersgerechten Ausgestaltung wird in der Formulierung „entsprechend ihres Entwicklungsstandes“ vielfach als Vorbehalt ausgelegt und nicht als Auftrag, altersgerechte Beteiligungsformen zu schaffen, die den Entscheidungsfähigkeiten der Kinder und Jugendlichen entsprechen. Damit wird die Wahrnehmung der Rechte eingeschränkt und letztlich in eine Entscheidungsmacht von Expert*innen transformiert, die den jeweiligen Entwicklungsstand einschätzen und darüber die Wahrnehmung von Rechten beschränken können. Das SGB VIII bewegt sich also zwischen der Anerkennung der Rechte der Kinder und Jugendlichen einerseits und einer 'expertokratischen' Eingrenzung dieser Rechte andererseits.

Daher ist immer kritisch zu beobachten, ob und wie im Einzelfall die Rechte der Mitbestimmung und Mitgestaltung von Angeboten, Hilfen und ggf. hoheitlichen Schutzmaßnahmen in den konkreten Diensten und Einrichtungen tatsächlich durch die betroffenen Kinder und Jugendlichen wahrgenommen werden können. Die Umsetzung dieser Rechte liegt sehr stark in der Macht der Fachkräfte, und Forschungen zeigen, dass sie diese Rechte den betroffenen Kindern und Jugendlichen nicht immer umfassend und qualifiziert eröffnen.

Gerade aufgrund der starken strukturellen Macht der Fachkräfte entsteht immer wieder das Risiko, diese Macht zu missbrauchen. Daher verlangt das SGB VIII auch geeignete Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sowie die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten. Im Zusammenhang mit anderen Schutzmaßnahmen wird hier der Ermöglichung von Partizipation und Beschwerden auch eine Chance eingeräumt, Kinder und Jugendlichen gegen Machtmissbrauch von Fachkräften stark zu machen. Darüber hinaus können sie sich an Ombudsstellen wenden, zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe.

Kinder und Jugendliche haben über die Einrichtungen hinaus das Recht, im Gemeinwesen mitzubestimmen, welche Angebote die Kinder- und Jugendhilfe machen soll, z.B. im Rahmen der Jugendhilfeplanung. Jugendverbänden und anderen Zusammenschlüssen von Jugendlichen wird zugestanden, Interessen und Anliegen junger Menschen gegenüber der Öffentlichkeit und Politik zu artikulieren und zu vertreten (§ 4a, § 78 SGB VIII). Junge Menschen werden hier als Mitglieder des demokratischen Gemeinwesens thematisiert, die die Angebote, die sie betreffen, mitentscheiden müssen.

Literatur
  • Knauer, Reingard/Sturzenhecker, Benedikt (2016): Demokratische Partizipation von Kindern, Weinheim u. Basel.
  • Pluto, Liane (2007): Partizipation in den Hilfen zur Erziehung, München.
  • Wolff, Mechthild (2016): Partizipation; in: Schröer, Wolfgang/Struck, Norbert/Wolff, Mechthild: Handbuch Kinder- und Jugendhilfe, Weinheim u. München, S. 1050–1066.
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