Das Vorliegen einer Behinderung führt häufig zu gesellschaftlichen Exklusionsproblematiken, die sich auch in der Kinder- und Jugendhilfe zeigen, obwohl sich ihr Förder- und Erziehungsauftrag (§ 1 SGB VIII) grundsätzlich unterschiedslos an alle Kinder und Jugendlichen und ihre Familien richtet (vgl. auch Kinder- und Jugendhilfe und Inklusion).
Nach jahrzehntelangem (fach-)politischem Ringen hat der Gesetzgeber mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) 2021 nun das 'Ob' der inklusiven Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Prinzip entschieden und in einem Stufenplan grundlegende Weichenstellungen für die weitere Umsetzung getroffen:
- Das KJSG legt fest, dass ab 2028 die Exklusion von Kindern und Jugendlichen mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen aus dem SGB VIII enden soll und sie – wie alle anderen Kinder und Jugendlichen auch – ebenfalls zu Leistungsberechtigten nach dem SGB VIII werden (sog. inklusive Lösung/Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe). Damit wird zum einen die bisher im Leistungssystem der Eingliederungshilfe liegende (Mit-)Verantwortung zur Sicherstellung einer gleichberechtigten – sozialen, medizinischen, schulischen und beruflichen – Teilhabe für diese jungen Menschen auf die Kinder- und Jugendhilfe übergehen.
Zum anderen können darüber ggf. auch ihre erzieherischen Bedarfslagen aber auch die Unterstützungs- und Entlastungsbedarfe des Familiensystems insgesamt (Geschwister und Eltern) besser erkennbar und aufgegriffen werden. Gleichzeitig wirft diese Zusammenführung der beiden Leistungssysteme so viele fachliche und strukturell-organisatorische Fragestellungen auf, dass die konkrete Umsetzung des „Wie“ dieser Neuordnung der sozialrechtlichen Zuständigkeit auf einen nachfolgenden Gesetzgebungsprozess übertragen wurde.
Damit die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe am 1.1.2028 tatsächlich greift, muss das noch zu erarbeitende Gesetz bis zum 1.1.2027 in Kraft gesetzt werden (§ 10 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. Art. 9 KJSG). - Soweit möglich, hat das KJSG jedoch erste wesentliche Änderungen vorgenommen und die inklusive Ausrichtung des SGB VIII deutlich gestärkt. Die Zielbestimmung (§ 1 SGB VIII) und das Selbstverständnis bezüglich der Ausgestaltung der Hilfen und Aufgaben (§ 9 SGB VIII) sind ausdrücklich um die Verantwortung zur Gewährleistung gleichberechtigter Teilhabe erweitert worden, was sich auch in den Verpflichtungen zur Gewährleistung einer durchgehend barrierearmen Aufgabenwahrnehmung zeigt (Beratung, Inobhutnahme, Hilfeplanung „in wahrnehmbarer Form“).
Die bis dato vernachlässigten Schutzaspekte von Kindern mit Behinderungen werden mit einer Verpflichtung zur Vorhaltung entsprechender Expertise im Erkennen und im Umgang mit den Risiken und Problemlagen in behinderungsspezifischen Kontexten ausdrücklich aufgegriffen (§§ 8a, 8b SGB VIII). Die Vorgaben zur Sicherstellung inklusiver Angebote der Kinder- und Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) sind ebenso geschärft wie die zur Regelhaftigkeit gemeinsamer Betreuung in der Kindertagesbetreuung (§ 22a SGB VIII). Hinzu kommt eine konsequente Verknüpfung der Leistungsfinanzierung mit einer inklusiven Hilfegestaltung (§§ 77, 78b SGB VIII) sowie die grundsätzliche Aufgabe zur inklusiven Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII).
Um die bis 2028 noch fortbestehende Zuständigkeitsspaltung und Exklusion der Kinder und Jugendlichen mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen und ihrer Familien im System des SGB IX etwas abzufedern, besteht zudem die regelhafte Verpflichtung des Jugendamtes zur Involvierung in die Planungsprozesse der Eingliederungshilfe.
Darüber hinaus sollen sie ab 2024 zusätzliche Unterstützung durch einen Verfahrenslotsen seitens des Jugendamts erhalten, der sie im Falle von Eingliederungshilfen bei der Antragstellung, Verfolgung und Durchsetzung dieser Leistungen unabhängig berät und begleitet.
Inklusive Angebote in der Kinder- und Jugendhilfe gab es bereits vor dem KJSG. Doch erst seine gesetzlichen Vorgaben fordern zu einem verbindlichen und flächendeckenden Weiterentwicklungsprozess auf, in allen Hilfe- und Aufgabenfeldern der Kinder- und Jugendhilfe konkrete fachlich-konzeptionelle Reflexionen und entsprechende Praxisgestaltungen vorzunehmen. Hierfür bedarf es jedoch weiterer grundlegender Wissensgenerierung durch Forschung, insbesondere auch unter Beteiligung der jungen Menschen und ihrer Familien, sowie der Entwicklung und des Angebots entsprechender Aus- und Fortbildungen für die Fachkräfte.
Trotz aktuell überwiegender Fokussierung auf die Teilhabebarrieren von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen besteht in der Praxis und den (fach-)politischen Diskussionen ein starkes Bewusstsein, den Leitgedanken und die Aufgaben zur inklusiven Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe auch auf andere gesellschaftliche Teilhabehindernisse (z.B. Armut, Migration) auszuweiten.
Literatur
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (2022): Gemeinsam zum Ziel: Inklusive Kinder- und Jugendhilfe gestalten (Zugriff 10.06.2023).
- Graßhoff, Günther/Hinken, Florian/Sekler Koralia/Strahl, Benjamin (Hrsg.) (2023): Kinder- und Jugendhilfeplanung inklusiv – Planung und Gestaltung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe für und mit alle(n). AFET-Eigenverlag.
- Von Boetticher, Arne/Kuhn-Zuber, Gabriele (2022): Rehabilitationsrecht; Baden-Baden.