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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Strukturen > Institutionen

Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland - Teil 1

Erläuterung

Die Kinder- und Jugendhilfe ist in der Bundesrepublik Deutschland in der Sozialgesetzgebung verankert und wird auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene gestaltet und gefördert.

Bundesebene

Auf Bundesebene koordiniert innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Fragen der Kinder und Jugendpolitik. Es ist die Schnittstelle zur Politik der Bundesregierung und erfüllt für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe eine anregende und fördernde Funktion. Das vom BMFSFJ berufene Bundesjugendkuratorium (§ 83 Abs. 2 SGB VIII), ein Gremium aus Sachverständigen aus Politik, Verwaltung, Verbänden und Wissenschaft, berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe und in Querschnittsfragen der Kinder- und Jugendpolitik.

Wichtigste Aufgaben des Deutschen Bundestags sind die Gesetzgebung und die Kontrolle der Regierungsarbeit. Durch den Bundesrat wirken die Bundesländer an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) unterstützt die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) in allen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe, des Jugendschutzes sowie der Jugend- und Familienpolitik und bereitet die Beschlüsse der JFMK vor. Die AGJF koordiniert länderübergreifende Grundsatzfragen zur Sicherstellung einer angemessenen und einheitlichen Umsetzung des Kinder- und Jugendhilferechts und familienpolitischer Zielsetzungen, ist aber auch Interessenvertretung gegenüber dem Bund.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Landesjugendämter ist ein Zusammenschluss der 17 Landesjugendämter im Bundesgebiet (zwei im Bundesland Nordrhein-Westfalen). Sie entwickelt gemeinsame Verfahrensweisen und Grundsätze für die Jugendhilfe in Bund, Ländern und Kommunen. Die BAG nimmt zu Gesetzesentwürfen im Bereich der Jugendhilfe Stellung, erarbeitet Empfehlungen und Arbeitshilfen und trägt zu einer bundeseinheitlichen Anwendung des SGB VIII bei. Sie arbeitet mit Fachorganisationen und Gremien der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen.

Die Kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) sind kommunalpolitische Interessenverbände, die sich für die Förderung der kommunalen Selbstverwaltung, die Vermittlung ihrer Interessen gegenüber Politik und Öffentlichkeit und den gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch einsetzen.

Jugendverbände sind Partner der Jugendpolitik in puncto gesellschaftliche Teilhabe, Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen und politische Beteiligung junger Menschen. Das Deutsche Nationalkomitee für Internationale Jugendarbeit (DNK) ist die Interessenvertretung der deutschen Jugendorganisationen auf multilateraler Ebene.

Wohlfahrtsverbände und sonstige Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe haben verschiedene Funktionen: Leistungserbringung, Gestaltung der Infrastruktur, Beteiligung bei politischen Entscheidungen. Siehe auch Trägerstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe.

Landesebene

Die Bundesländer sind für die Bereiche zuständig, die der Bund nicht ausfüllt oder im Grundgesetz nicht dem Bund zugewiesen sind. Damit fällt ihnen als Gegenstand der Gesetzgebung der ganz überwiegende Teil des Bildungswesens und der Kulturpolitik als Ausdruck der „Kulturhoheit“ zu. Hinzu kommen das Gemeinderecht und das Polizeiwesen.

Die eigentliche Stärke der Bundesländer liegt in der Verwaltung und in der Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes auf dem Weg über den Bundesrat. Die Bundesländer sind für die gesamte innere Verwaltung zuständig und ihr Behördenapparat ist zugleich für die Ausführung der meisten Bundesgesetze und -verordnungen verantwortlich.

Die oberste Landesjugendbehörde jedes Bundeslandes hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Kinder- und Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.

Das SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet die Bundesländer zur Einrichtung eines Landesjugendamtes, bestehend aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes, und deren Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die Landesverbände der Kommunalen Spitzenverbände vertreten die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Landesregierung, dem Landesparlament und der Öffentlichkeit.

Bezüglich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sei darauf hingewiesen, dass jeweilige landesrechtliche Regelungen in der Grafik nicht erfasst oder nur unzureichend abgebildet sind.

Kommunale Ebene

Angebote der Kinder- und Jugendhilfe werden in der Regel im örtlich nahen Bezug von Kindern und Jugendlichen umgesetzt. Das SGB VIII überträgt die Gesamtverantwortung für die Kinder- und Jugendhilfe an die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Organisationseinheit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe auf kommunaler Ebene ist aufgrund des SGB VIII das Jugendamt. Jede Stadt und jeder Kreis in Deutschland hat ein eigenes Jugendamt. Aus Sicht von Planung, Gewährleistung und Finanzierung ist das kommunale Jugendamt die zentrale Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe.

Das Jugendamt ist mit der Wahrnehmung und Sicherstellung der gesetzlich im SGB VIII festgeschriebenen Aufgaben und Leistungen beauftragt. Wahrgenommen werden diese durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes.

Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe siehe auch

Zur Organisations- und Trägerstruktur in der Kinder- und Jugendhilfe siehe

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