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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Strukturen > Finanzierung

Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis bei individuellen Rechtsansprüchen

Informationen zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Jugendamt (Leistungsverpflichteter), Eltern / jungem Menschen (Leistungsberechtigte) und Dienst / Einrichtung (Leistungserbringer), siehe Erläuterung

Erläuterung

In den Beziehungen zwischen Leistungsberechtigten (Eltern, Kinder, Jugendliche, junge Volljährige …), Leistungserbringern (Träger der freien Jugendhilfe) und Leistungsgewährenden (öffentliche Jugendhilfe/Jugendämter) gibt es in Deutschland eine besondere Konfiguration, die aus rechtlicher Perspektive bedeutungsvoll ist, aber auch in praktischer Hinsicht durchaus relevant werden kann. Diese wird als 'Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis' bezeichnet, da sie aus drei Rechtsbeziehungen besteht:

  1. Wenn Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch auf eine Leistung nach dem SGB VIII haben (Kindertageseinrichtungen, Hilfen zur Erziehung, Beratungsansprüche), richtet sich dieser Anspruch grundsätzlich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Jugendamt). Auch im Kontext teil- und vollstationärer Leistungen bedeutet dies zunächst die volle Kostenübernahmeverpflichtung seitens des Jugendamts, das allerdings bei (teil-)stationären Leistungen anschließend die Leistungsberechtigten im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit über einen Kostenbeitrag zu diesen Kosten heranziehen kann (§§ 91 ff. SGB VIII).
  2. Die konkrete Erfüllung dieses Rechtsanspruchs geschieht durch Einrichtungen und Dienste, überwiegend in der Regie freier Träger der Jugendhilfe, die ihrerseits über Leistungsvereinbarungen mit dem öffentlichen Jugendhilfeträger verbunden sind (§§ 36a, 77, 78a ff. SGB VIII). In diesen Verträgen sollen Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungserbringung, die hierzu nötigen Entgelte und Fragen der Qualitätsentwicklung geregelt werden. Auf Landesebene werden für (teil-)stationäre Leistungen i.d.R. Rahmenverträge (§78 f SGB VIII) abgeschlossen. Die Leistungserbringer haben einen Rechtsanspruch auf den Abschluss dieser Vereinbarungen und dann auf die Übernahme des entsprechenden Entgelts (§ 78b Abs. 1 SGB VIII).
  3. Die konkrete Leistung wird unmittelbar durch den Leistungsberechtigten – im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII – in Anspruch genommen, die mit dem Dienst oder der Einrichtung des freien Trägers eine privatrechtliche Vereinbarung eingehen.

So schließt sich das jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis. Die Kernpunkte sind also:

  • Die Leistungsberechtigten wählen im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts den Leistungserbringer aus.
  • Aus dem (gegenüber dem Jugendamt bestehenden) Rechtsanspruch der Leistungsberechtigten folgt die Pflicht des Jugendamts zur Entgeltübernahme.
  • Inhalt und die Höhe des Entgelts für die Leistung sowie die Qualitätsentwicklung wird in Vereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer und dem örtlichen Träger vereinbart und ist im Fall der (berechtigten) Inanspruchnahme durch die Leistungsberechtigten verbindlich zu zahlen.
  • Die Leistungsberechtigten können nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu den Kosten herangezogen werden. Ambulante Hilfeangebote sind von der Kostenheranziehung ganz freigestellt.

Nach § 74 a SGB VIII gelten diese generellen Regelungen allerdings nicht bundeseinheitlich für die Finanzierung von Leistungen der Kindertageseinrichtungen. Hier kann jedes Bundesland eigene Regelungen treffen.

Literatur
  • Meysen, Thomas u.a. (2014): Recht der Finanzierung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, Baden-Baden.
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