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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Strukturen > Finanzierung

Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)

Auf der Ebene des Bundes ist der Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) das zentrale Förderinstrument. 2023 umfasste er 233 Mio. €.

Zentral sind:

  • Förderung der bundesweiten Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe (Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ, Jugendverbände, Kinder- und Jugendhilfe der Wohlfahrtsverbände, bundeszentrale Fachverbände …),
  • Förderung von Vorhaben in den Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Förderung der Jugendmigrationsdienste,
  • Förderung des internationalen Jugend- und Fachkräfteaustauschs.

Erläuterung

Laut § 83 Abs. 1 SGB VIII hat der Bund folgende Aufgaben: „Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. Hierzu gehören auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendhilfe.“

Dieser Verpflichtung kommt der Bund insbesondere durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) nach. Im Politikbereich Kinder- und Jugendpolitik des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) standen im Bundeshaushalt 2023 ca. 233 Mio. € für Förderungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes zur Verfügung. Die aktuellen Richtlinien zum KJP sind vom 12.10.2016. Als Ziele der Förderung werden festgeschrieben:

„Ziele der Förderung sind die Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe und die Qualitätsentwicklung ihrer Aufgabenwahrnehmung in sämtlichen Handlungsfeldern. Maßgebliche Aspekte hierbei sind insbesondere die Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Schutz, Förderung und Beteiligung. Das gleichberechtigte Zusammenleben und die gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen in ihrer jeweiligen Lebenslage soll gestärkt werden. Auf den Abbau spezifischer Benachteiligungen soll hingewirkt werden.“

Nicht geförderte Aktivitäten werden explizit benannt:

„Nicht gefördert werden Maßnahmen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere solche, die nach Inhalt, Methodik und Struktur überwiegend schulischen Zwecken, dem Hochschulstudium, der Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, dem Breiten- und Leistungssport, der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung, der parteiinternen oder gewerkschaftsinternen Schulung, der Erholung oder der Touristik dienen, sowie Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen.“

Wichtig ist die Förderung durch den KJP insbesondere für die verschiedenen bundeszentralen Träger der freien Jugendhilfe:

„Zur Sicherung und Stärkung der bundeszentralen Infrastruktur bei den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe können Verbände, Fachorganisationen sowie Aktivitäten gefördert werden, die eine auf einen längeren Zeitraum angelegte, überregionale fachliche Arbeit auf der Basis des SGB VIII in einem oder mehreren Handlungsfeldern bzw. handlungsfeldübergreifend leisten.“

Diese Förderung ist haushaltsrechtlich eine Projektförderung, substanziell aber eine auf Dauer angelegte Förderung:

„Die Förderung der bundeszentralen Infrastruktur wird grundsätzlich über Rahmenvereinbarungen zur Sicherung einer nachhaltigen jugendpolitischen Zusammenarbeit ausgestaltet. Die Rahmenvereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Bundesministerium und dem Verband/der Fachorganisation) dient der längerfristigen Umsetzung gemeinsamer jugendpolitischer Schwerpunkte in der freien Kinder- und Jugendhilfe als Instrument der partnerschaftlichen Planung, Gestaltung und Steuerung sowie als Verfahren der Qualitätsentwicklung.“

Darüber hinaus sind die Förderung der „individuellen Begleitung junger zugewanderter Menschen“ und der internationale Jugend- und Fachkräfteaustausch Gegenstand der Förderung durch den KJP.

Handlungsfelder

Die Projektförderung des KJP bezieht sich auf folgende Handlungsfelder (Zahlenangaben beziehen sich auf die Soll-Ansätze des Bundeshaushalts für 2019):

  • Kinder- und Jugendarbeit (60,6 Mio. €),
  • Jugendsozialarbeit und Integration (117,5 Mio. €),
  • Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (2,3 Mio. €),
  • Hilfen für Familien, junge Menschen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte (32,4 Mio. €)
  • Weitere bundeszentrale Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (19,8 Mio. €).

Haushaltsrechtlich gibt es neben der Projektförderung noch die institutionelle Förderung, die in den letzten Jahrzehnten aber immer weiter zurückgebaut wurde. Aktuell werden nur noch vier Organisationen institutionell gefördert:

  • IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V.,
  • Akademie der kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW,
  • Internationale Jugendbibliothek und
  • Bundesakademie für musikalische Bildung.

Darüber hinaus werden z.B. das Deutsche Jugendinstitut (DJI) und die Jugendwerke, zu denen mit anderen Staaten bilaterale Abkommen bestehen, gefördert: Griechenland, Frankreich und Polen.

Mit Mitteln des KJP werden auch die bilateralen Koordinierungsstellen Koordinierungszentrum Deutsch-Tschechischer Jugendaustausch – Tandem, ConAct – Koordinierungszentrum Deutsch-Israelischer Jugendaustausch (bis zur Errichtung des Deutsch-Israelischen Jugendwerks) und die Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch gGmbH gefördert.

Literatur
Merkliste