Die Finanzierung von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe kann auf folgenden Grundlagen erfolgen:
Die Vorschriften des SGB VIII zur Finanzierung von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe haben sich im Laufe der Jahre seit der Verabschiedung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 1989 erheblich modifiziert. Dennoch gibt es eine grundlegende Unterscheidung zwischen
In der Geschichte der Kinder- und Jugendhilfe wurde die Finanzierung von Einrichtungen und Diensten freier Träger der Jugendhilfe vor allem über das Instrument der Förderung bzw. Zuwendung bewerkstelligt. Über die „Art und Höhe der Förderung“ entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen“. Eine der Voraussetzungen für die Förderung ist die Erbringung einer „angemessenen Eigenleistung“ des geförderten Trägers, bei deren Bemessung jedoch „die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse“ zu berücksichtigen sind (§ 74 SGB VIII). Für die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen z.B. bedeutete das, dass Einrichtungen von Elterninitiativen weniger Eigenanteil einbringen mussten als die von kirchlichen Trägern, die u.a. Mittel aus 'Kirchensteuern' zur Verfügung haben.
Mit der Ausweitung subjektiver Rechtsansprüche Leistungsberechtigter auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere in den Bereichen Hilfen zur Erziehung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, verstärkte sich die Bedeutung von Entgeltfinanzierungen. Diese erfolgten zunächst auf der Grundlage von § 77 SGB VIII („Vereinbarungen über die Höhe der Kosten“). Entgeltfinanzierungen sind das Instrument zur Finanzierung der Leistungen, die Leistungsberechtigte bei Trägern von Einrichtungen und Diensten in Anspruch nahmen.
Seit 1999 gibt es mit den §§ 78a bis 78 g SGB VIII differenzierte Finanzierungsregelungen zu (teil-)stationären Leistungsangeboten, Entgelten und zur Qualitätsentwicklung. Einrichtungen, die diese Vereinbarungen mit dem zuständigen Jugendamt abgeschlossen haben, haben einen Anspruch auf Übernahme des Entgelts, das durch die Inanspruchnahme der Leistungsberechtigten anfällt. So konstituiert sich das jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis (siehe Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis bei individuellen Rechtsansprüchen)
Seit 2021 betreffen die Regelungen des § 77 SGB VIII nur noch „Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen“. Bei Leistungen, die ambulant erbracht werden, kann auch ein zweiseitiges Vertragsverhältnis zwischen den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe auf der Basis von Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII bzw. § 36a SGB VIII eingegangen werden. Zur Sicherstellung möglichst niedrigschwelliger Hilfezugänge können einige ambulante Leistungen von den Leistungsberechtigten ohne eine Einzelfallentscheidung des Jugendamtes direkt in Anspruch genommen (z.B. Erziehungsberatungsstellen, Beratung von Herkunftseltern und Pflegeeltern).
Im Bereich der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wurden die bundesrechtlichen Rechtsansprüche in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet. Das hätte einen Wechsel von der Förderungsfinanzierung zu Entgeltfinanzierungen nahegelegt. Dagegen gab es aber erheblichen Widerstand von einer Reihe von Bundesländern mit geringem Ausbaustand von Tageseinrichtungen. 2005 kam es so zum Landesrechtsvorbehalt in § 74 a SGB VIII: „Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht.“
Für die „niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung“ gibt es in § 36a SGB VIII eine Sonderregelung, nach der der Träger der öffentlichen Jugendhilfe „mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen (soll), in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden“.