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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Aufgaben und Handlungsfelder > Teilhabeleistungen

Teilhabeleistungen – spezifische Verfahrensvorgaben

Verbindliche Verfahrensvorgaben im SGB IX für alle Rehabilitationsträger, insbesondere:

  • beschleunigtes Bewilligungsverfahren (§ 14 SGB IX)
    Zur zügigen Sicherstellung der Bedarfsdeckung kann die Leistungsverantwortung auch bei Unzuständigkeit entstehen. Streitigkeiten sind erst später zwischen den Behörden zu klären.
  • Leistungen wie aus einer Hand (§ 15, §§ 19, 20 SGB IX)
    Auch wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind, erhält der Leistungsberechtigte einen hauptverantwortlichen, der für die Teilhabeplanung und ggf. auch die Gewährung aller Leistungen zuständig ist.

Erläuterung

Die Leistungsverantwortung zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist auf verschiedene Rehabilitationsträger verteilt (vgl. auch Teilhabeleistungen - Anspruchsgrundlagen). Dieses ausdifferenzierte Leistungssystem sichert einerseits möglichst bedarfsgerechte Hilfen. Es birgt aber andererseits auch Risiken, dass die Hilfeberechtigten Schwierigkeiten beim Erkennen des für sie zuständigen Rehabilitationsträgers samt der jeweils geltenden Verfahrensvorgaben haben oder Abgrenzungsstreitigkeiten unter den Rehabilitationsträgern ausgesetzt sind, die zur Verzögerung in der Bewilligung der notwendigen Leistungen führen.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber im SGB IX Teil 1 – seit 2018 nochmals im Rahmen der großen Reform des Teilhaberechts (BTHG) geschärft (vgl. Teilhabeleistungen - Anspruchsgrundlagen) – für alle Rehabilitationsträger verbindlich geltende Verfahrensregelungen vorgegeben, die z.T. selbst dann vorgehen, wenn das eigene Verfahrensrecht (z.B. SGB VIII) abweichende Verfahrensweisen vorsieht (§ 7 Abs. 2 SGB IX). Geht es um Teilhabeleistungen für junge Menschen mit einer seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII agiert das Jugendamt als Rehabilitationsträger und ist somit ebenfalls an diese spezifischen Verfahrensvorgaben nach dem SGB IX gebunden.

Zu den besonders wichtigen, vorrangig zu beachtenden Regelungen des SGB IX gehören insbesondere:

  • Die Einhaltung des beschleunigten Bewilligungsverfahrens nach § 14 SGB IX: Dies bedeutet, dass bei Eingang eines Hilfeantrags die eigene Leistungszuständigkeit und die Anspruchsberechtigung innerhalb sehr kurz bemessener Fristen zu prüfen und die notwendigen Leistungen zügig zu bewilligen sind. Dabei darf nur innerhalb der ersten 2 Wochen aufgrund einer festgestellten Unzuständigkeit der Hilfeantrag noch einmal an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet werden. Danach entsteht eine Verantwortung zur Sicherstellung der Leistung selbst dann, wenn der Rehabilitationsträger eigentlich nicht zuständig ist. Dieser darf seine Unzuständigkeit ab diesem Zeitpunkt somit nicht mehr gegenüber der hilfeberechtigten Person vortragen, sondern muss ggf. auch eine „fremde“ Teilhabeleistung bewilligen und sich anschließend mit einem Erstattungsanspruch an den tatsächlich zuständigen Rehabilitationsträger wenden.
  • Die Aufgabe zur Gestaltung der Leistungen „wie aus einer Hand“: Der zuständig (gewordene) Rehabilitationsträger erhält eine umfängliche Leistungsverantwortung. Dies beinhaltet, dass er im Falle der Erforderlichkeit von Leistungen, die in die Zuständigkeit von mehreren Rehabilitationsträgern fallen, diese zum einen mitgewährt (§ 15 SGB IX), zum anderen die Verantwortung hat, diese in einem übergreifenden Teilhabeplanverfahren (§§ 19, 20 SGB IX) zusammenzuführen. Auf diese Weise haben die Hilfeberechtigten nur einen zuständigen Ansprechpartner, der die notwendigen Leistungen „wie aus einer Hand“ gestaltet und sicherstellt.

Literatur
  • v. Boetticher, Arne (2020). Das neue Teilhaberecht, 2. Aufl., Baden-Baden.
  • Schönecker, Lydia (2019). Auswirkungen des BTHG auf Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, heilpädagogik.de 34 (3), S. 18–23.
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