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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Aufgaben und Handlungsfelder > Teilhabeleistungen

Teilhabeleistungen für junge Menschen mit seelischen Behinderungen

Teilhabebereiche in der Verantwortung von Kinder- und Jugendhilfe: medizinische Teilhabe, berufliche Teilhabe, Teilhabe an Bildung, soziale Teilhabe

Erläuterung

Die Kinder- und Jugendhilfe ist mitverantwortlicher Rehabilitationsträger für Teilhabeleistungen von jungen Menschen mit Behinderungen, aktuell noch ausschließlich, wenn sie eine seelische Behinderung haben (zur Gesetzesplanung der Gestaltung einer Kinder- und Jugendhilfe auch für junge Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen bis 2028: vgl. Kinder- und Jugendhilfe und Inklusion). Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 35a SGB VIII erfüllt (vgl. Teilhabeleistungen - Anspruchsgrundlagen), kann die Hilfe grundsätzlich in allen Formen (ambulant, teilstationär, stationär) erbracht werden wie die Hilfen zur Erziehung auch (§ 35a Abs. 2 SGB VIII). Die konkreten Leistungsinhalte ergeben sich aus dem SGB IX (§ 35a Abs. 3 SGB VIII).

Folgende Teilhabebereiche kommen für die Leistungsverantwortung der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX in Betracht:

  • Leistungen zur medizinischen Teilhabe: Diese unterfallen zwar in der Regel der vorrangigen Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen. Geht es jedoch um Leistungen, die über die Krankenversicherung nicht abrechenbar sind (z.B. Legasthenietherapie), greift ggf. die Hilfeverantwortung nach § 35a SGB VIII.
  • Leistungen zur beruflichen Teilhabe: Auch hier besteht ganz überwiegend eine vorrangige Hilfeverantwortung eines anderen Rehabilitationsträgers (Bundesagentur für Arbeit), selbst dann, wenn im Rahmen einer beruflichen Maßnahme auch pädagogische Leistungen notwendig sind (z.B. Internatsunterbringung). Handelt es sich bei der sozialpädagogischen Leistung jedoch um eine von der beruflichen Maßnahme unabhängige erzieherische Hilfe, kann ausnahmsweise ein Leistungsanspruch nach § 35a SGB VIII entstehen.
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung: Die vorrangige Verantwortung zur Sicherstellung gleichberechtigter Teilhabe an Bildung, d.h. insbesondere am Regelsystem, liegt grundsätzlich beim schulischen System. Da dieses jedoch mit der Umsetzung stark hinterher hängt (vgl. starke Förderschulquote: Behinderungen), wird häufig die Kinder- und Jugendhilfe mit der Kompensation beansprucht, insbesondere mit individuell assistierenden Leistungen in Form der (Hoch-)Schulbegleitung (§ 112 SGB IX).
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe: Zu den originären Teilhabeleistungen der Kinder- und Jugendhilfe gehören die zur Sicherung der sozialen Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit seelischen Behinderungen. Hierzu zählen insbesondere die – für noch nicht eingeschulte Kinder – vor allem im Rahmen der Kindertagesbetreuung eingesetzten heilpädagogischen Leistungen (§ 79 SGB IX) oder Assistenzleistungen im Freizeitbereich, z.B. im Rahmen der Nachmittagsbetreuung für Schulkinder (§ 113 SGB IX).

Eckpunkte aus der Statistik der Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII von 2019:

  Ambulante Hilfen Stationäre Hilfen
Anzahl junger Menschen: 101.765 22.571
Durchschnittsalter bei Hilfebeginn: 10,8 Jahre 14,7 Jahre
mit alleinerziehendem Elternteil bei Hilfebeginn: 30,6% 40,2%
im Transferleistungsbezug bei Hilfebeginn: 24,0% 39,4%
mit nichtdeutscher Familiensprache: 12,2% 9,3%
Anteil Mädchen: 26,6% 37,9%
durchschnittliche Dauer beendeter Hilfen: 24 Monate 23 Monate

Literatur
  • Tabel, Agathe/Fendrich, Sandra: Eingliederungshilfen (§ 35a SGB VIII und 6. Kapitel SGB XII), in: Autorengruppe Kinder- und Jugendhilfestatistik (2021). Kinder- und Jugendhilfereport Extra 2021, Dortmund, S. 26–30.
  • Schönecker, Lydia/Meysen, Thomas: § 10 SGB VIII, in: Münder, Johannes/Meysen, Thomas/Trenczek, Thomas (2019). Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl., Baden-Baden.
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