Die Grafik enthält nur die Anzahl der Minderjährigen in den Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII). Nicht enthalten ist die Anzahl der ca.143.000 Hilfen für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII) (vgl. insbesondere Teilhabeleistungen für junge Menschen mit seelischen Behinderungen) und auch nicht die große Anzahl der ca. 125.000 jungen Volljährigen (§ 41 SGB VIII) (vgl. Hilfe für junge Volljährige), die im Jahr 2021 in allen Hilfeformen (insbesondere im Bereich der Fremdunterbringung) vertreten sind.
Die Verteilung der Hilfeformen verdeutlicht das heterogene Leistungsspektrum der Hilfen zur Erziehung für Minderjährige gem. §§ 27ff. SGB VIII, welches sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert hat. Die aktuelle prozentuale Verteilung der Hilfeformen bei der Zahl von insgesamt 1.002.844 jungen Menschen unter 18 Jahren und deren Familien, die 2021 Unterstützung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung erhalten haben, verweist auf die nach wie vor große quantitative Bedeutung der Erziehungsberatung, die mit einem Anteil von 40,1% den Großteil aller erzieherischen Hilfen bei den unter 18-Jährigen ausmachte. Dabei spielt es sicher eine Rolle, dass diese Hilfeform direkt von Eltern und jungen Menschen aufgesucht werden kann, ohne dass es einer Bewilligung und fallbezogenen Finanzierung durch das Jugendamt bedarf. (§ 36 a Abs. 2 SGB VIII)
Mit Blick auf die ambulanten Hilfen zeigt sich aber auch das erhebliche Gewicht der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) gem. § 31 SGB VIII. Im Jahr 2021 wurden über ein Viertel (26,3%) der Minderjährigen in den Hilfen zur Erziehung von dieser familienorientierten Leistung erreicht. Mit deutlichem Abstand folgten mit 7,7% die ambulanten „27,2er-Hilfen“ (zur Erläuterung siehe unten) sowie Erziehungsbeistandschaften/Betreuungshilfe gem. § 30 SGB VIII, die 4,6% aller erzieherischen Hilfen ausmachten. Demgegenüber nahmen die Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) sowie die Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) mit anteiligen Werten von 1,4% bzw. 0,3% eine vergleichsweise geringe Größe im Spektrum der Hilfeformen ein. Die teilstationären Hilfen im Rahmen der Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) sind mit 2,3 % ähnlich schwach vertreten.
Mit 17,1% der unter 18-Jährigen in den Hilfen zur Erziehung lebten 2021 ein Sechstel der Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer stationären Hilfe (gem. § 27 in Verbindung mit §§ 33, 34 SGB VIII und inklusive der stationären „27,2er-Hilfen“). Neben der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) stellen die sog. „27,2er-Hilfen“ solche Settings dar, die nicht durch das Gesetz beschrieben sind, sondern sich im Rahmen einer individuellen und kreativen Hilfeplanung für jedes Kind/jede/n Jugendliche/n individuell im Rahmen der Suche nach einer notwendigen und geeigneten Lösung (§ 27 SGB VIII) ergeben. Gleiche flexible kreative Muster ergeben sich auch im ambulanten Bereich (s. oben).
Als Eckwerte über alle Hilfeformen hinweg stellt der Monitor Hilfen zur Erziehung 2023 der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendhilfestatistik fest:
(vgl. AKJStat 2023)