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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Aufgaben und Handlungsfelder > Hilfen zur Erziehung > Formen der Hilfen zur Erziehung

Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen

Als Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen werden verschiedenste Formen institutioneller Fremdunterbringung bezeichnet (von der klassischen Mehrgruppeneinrichtung über Kinderdörfer, eigenständige Wohngruppen, Kinderhäuser bis hin zu Formen betreuten Einzelwohnens).

Die Unterbringung kann drei verschiedene Ziele haben:

  1. die Rückkehr in die Familie,
  2. die Vorbereitung der Erziehung in einer anderen Familie oder
  3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform, die auf ein selbständiges Leben vorbereiten soll.

Erläuterung

Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform ist eine stationäre Hilfe in einer Einrichtung, die gem. § 34 SGB VIII drei verschiedene Ziele haben kann:

  1. die Rückkehr in die Familie,
  2. die Vorbereitung der Erziehung in einer anderen Familie oder
  3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform, die auf ein selbständiges Leben vorbereiten soll.

Eltern, deren Kinder untergebracht wurden, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen können. Ist eine nachhaltige Verbesserung dieser Bedingungen innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive. (§ 37 Abs. 1 SGB VIII)

Die Gründe für die Fremdunterbringung von jungen Menschen bzw. für die Inanspruchnahme von Heimerziehung und anderen institutionellen Wohnformen sind vielfältig. Die am häufigsten in der Kinder- und Jugendhilfestatistik genannten Gründe sind:

  • eingeschränkte Erziehungskompetenz der Eltern/Sorgeberechtigten,
  • unzureichende Förderung/Betreuung/Versorgung des jungen Menschen in der Familie und
  • Gefährdung des Kindeswohls.

2021 waren insgesamt 145.052 junge Menschen in der Heimerziehung auf Grundlage des § 34 SGB VIII untergebracht [89.665 Minderjährige im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII); 32.994 junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII); 22.393 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte nach § 35a SGB VIII].

Nach wie vor sind ca. 60% in Mehrgruppen-Einrichtungen untergebracht, 36% in Eingruppen-Einrichtungen und 4% in eigenen Wohnungen. Zwischen 2006 und 2018 stieg die Zahl der Einrichtungen um 87% auf 12.400. 14- bis 18-Jährige bilden den altersmäßigen Kern der Heimerziehung. In den letzten 10 Jahren haben aber auch Unterbringungen noch nicht schulpflichtiger Kinder zugenommen (2019: 6.300).

Junge Menschen in der Heimerziehung wuchsen oft in prekären Lebenslagen auf: Über 50% der Familien von jungen Menschen in der Heimerziehung leben von staatlichen Transferleistungen; 40% der Familien sind alleinerziehend. 70% der Alleinerziehenden leben von staatlichen Transferleistungen. Bei 2% der jungen Menschen sind beide Eltern verstorben. Knapp die Hälfte der jungen Menschen hatte einen Migrationshintergrund, bei knapp einem Drittel ist die Familiensprache nicht Deutsch.

Mädchen sind in allen Leistungsformen der erzieherischen Hilfen unterrepräsentiert. Erst mit Beginn der Pubertät tauchen Mädchen verstärkt in den Einrichtungen und Diensten auf.

Junge Menschen in diesen Einrichtungen plädieren oft dafür, den Heimbegriff nicht weiter zu verwenden und auch im Gesetz eine andere Wortwahl zu finden. Ihnen begegnet der Begriff des 'Heimkindes', was sie als stigmatisierend empfinden.

Heime und sonstige betreute Wohnformen brauchen vor Beginn ihrer Arbeit eine Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII), für deren Erteilung der überörtliche Träger der Jugendhilfe zuständig ist (§ 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII). Voraussetzung für die Erteilung sind u.a. auch der Nachweis von Beschwerdemöglichkeiten und Schutzkonzepten.

Der öffentliche Träger trägt die Kosten für die Unterbringung (§§ 39, 40 i.V.m. § 91 Abs. 5 SGB VIII). Die Eltern können zu den Kosten aus ihrem Einkommen herangezogen werden. Die Höhe der Heranziehung wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII). Die vormalige Möglichkeit, junge Menschen selbst zu den Kosten der Heimerziehung heranzuziehen, ist seit dem 01.01.2023 durch eine Novellierung des SGB VIII aufgehoben worden. Dadurch können junge Menschen in stationärer Unterbringung vollständig über ihr selbst erzieltes Einkommen verfügen und dieses kann nicht mehr durch das Jugendamt als Kostenbeitrag zur jeweiligen Maßnahme herangezogen werden.

Literatur
  • Statistisches Bundesamt (2022): Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige 2021, Wiesbaden.
  • Tabel, Agathe (2020): Empirische Standortbestimmung der Heimerziehung, IGfH-Eigenverlag, Frankfurt/M.
  • Zukunftsforum Heimerziehung, eine Initiative zur Weiterentwicklung der Heimerziehung, gefördert durch das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.
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