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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Aufgaben und Handlungsfelder > Hilfen zur Erziehung

Anspruchsgrundlagen für Hilfen zur Erziehung

§ 27 Abs. 1 SGB VIII bildet die entscheidende Norm für die Gewährleistung der Hilfen zur Erziehung (HzE).

Anspruchsinhaber*innen sind bei allen Hilfen zur Erziehung die Personensorgeberechtigten.

Anspruchsvoraussetzung ist ein erzieherischer Bedarf, d. h. die Nicht-Gewährleistung einer dem Wohle des Kindes entsprechende Erziehung.

Der Anspruchsinhalt erfordert das Vorhandensein geeigneter und notwendiger Hilfen, d. h. die Prüfung von zwei Fragen:

  1. Welche Hilfe ist geeignet, um gewünschte Wirkungen zu erzielen?
  2. Welche Hilfe ist notwendig, um den Hilfebedarf zu decken?

Erläuterung

§ 27 Abs. 1 SGB VIII ist die entscheidende Norm für alle Leistungen der Hilfe zur Erziehung. Dieser Absatz definiert Anspruchsinhaber*innen, -voraussetzungen und -inhalte.

Die Anspruchsinhaber*innen sind ausschließlich die Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen. Daraus folgt, dass alle Formen der Hilfe zur Erziehung enden, wenn der junge Mensch volljährig wird. Damit einem Hilfebedarf über die Volljährigkeit hinaus entsprochen werden kann, haben volljährige junge Menschen einen Rechtsanspruch auf Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII (vgl. Hilfe für junge Volljährige). Sie können einen Antrag auf Fortsetzung der bestehenden oder Beginn einer neuen Hilfe stellen.

Die zentrale Anspruchsvoraussetzung für eine Hilfe zur Erziehung ist die Wahrnehmung, dass eine kindeswohlentsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Diese Voraussetzung muss im Zuge eines sozialpädagogischen Diagnoseprozesses fachlich erfasst werden. Aufgrund der Vielfältigkeit der Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und Eltern kann der Gesetzgeber keine Kriterien festlegen, anhand derer objektiv über das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf Hilfen zur Erziehung entschieden werden kann bzw. muss. Das Gesetz kann nur den Zweck einer Hilfe angeben, ohne genau benennen zu können, bei welcher Ausgangslage konkret ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung einsetzt. Der Gesetzgeber greift daher auf den unbestimmten Rechtsbegriff des „nicht gewährleisteten Kindeswohls“ gemäß § 27 SGB VIII als Auslöser für einen Rechtsanspruch auf Hilfe zurück, der durch (sozialpädagogische) Fachkräfte im Einzelfall ausgelegt werden muss. Gleiches gilt für die Rechtsfolge: Was die richtige („notwendige und geeignete“) Hilfe gem. § 27 SGB VIII ist, muss ebenfalls unter den einzelfallbezogenen Konstellationen (Problemlagen, Familiensituation, Umfeld des Kindes, bisherige Erfahrungen des Kindes und der Elternteile, persönliche und soziale Ressourcen des Kindes und der Elternteile etc.) individuell eingeschätzt und entschieden werden.

Der Anspruchsinhalt der notwendigen und geeigneten Hilfen bezieht sich auf die Gestaltung solcher sozialpädagogischen Angebote, die mangelhafte Erziehungssituationen kompensieren können oder zur Wiederherstellung einer das Kindeswohl gewährleistenden Erziehungssituation durch die Eltern beitragen. Die Begriffe 'notwendig' und 'geeignet' geben hier inhaltliche Maßstäbe vor.

Es handelt sich also bei der sozialpädagogischen Entscheidung über Hilfen zur Erziehung um eine Aufgabe mit hohen Ermessensspielräumen. Die Feststellung eines Bedarfs für die Initiierung und Organisation von Hilfen zur Erziehung umfasst professionelle Deutungen ('Sozialpädagogischer Blick'), fachlich kompetente Interpretationen sowie die Anwendung einer einzelfallbezogenen Hilfeplanung im Sinne des § 36 SGB VIII (vgl. Hilfeplanung).

Unter dem Aspekt der Kosten der Jugendhilfe werden individuelle Hilfen (Hilfen zur Erziehung, Hilfen für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfen für junge Volljährige) und Schutzmaßnahmen gemeinsam abgebildet. Im Jahr 2021 wurden hierfür 22,7% (ca. 14 Mrd. Euro) der Jugendhilfemittel aufgewendet. Damit steht dieser Bereich – zumal unter seinen unbestimmten Definitions- und Interventionsgrundlagen im Gesetz – stets unter besonderer Beobachtung der Politik.

Literatur
  • Behnisch, Michael (2021): Hilfen zur Erziehung, in: Amthor, Ralph-Christian/Goldberg, Brigitta/Hansbauer, Peter/Landes, Benjamin/Wintergerst, Theresia (Hrsg.), in: Wörterbuch Soziale Arbeit. 9. vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage, Weinheim u. Basel, S. 423−326.
  • Moch, Matthias (2018): Hilfen zur Erziehung, in: Otto, Hans-Uwe/Thiersch, Hans/Treptow, Rainer/Ziegler, Holger (Hrsg.), Handbuch Soziale Arbeit, 6. Aufl., München, S. 632–645.
  • Richter, Martina (2018): Handlungsfeld Hilfen zur Erziehung, in: Böllert, Karin (Hrsg.), Kompendium Kinder- und Jugendhilfe, Wiesbaden, S. 825–840.
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