Tagesangebote für Kinder dienen der: | ⇒ | Unterstützung von Eltern | ||
⇒ | Förderung von Kindern | |||
Zentrale Aufgaben der Tagesangebote sind: | ⇒ | Bildung | ||
⇒ | Erziehung | |||
⇒ | Betreuung |
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) normiert in den §§ 22 bis 26 SGB VIII auf Bundesebene die Pflicht, Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zu fördern. Dieser generelle Förderauftrag hat drei grundlegende Ziele (§ 22 Abs. 2 SGB VIII):
Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen dabei gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind dabei zu berücksichtigen. (§ 22a Abs. 4 SGB VIII)
Kindertageseinrichtungen sind „Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden“. (§ 22 Abs. 1 SGB VIII)
Kindertagespflege „wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet“. 1) „Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.“ (§ 22 Abs. 1 SGB VIII)
Alle 16 Bundesländer haben bezüglich der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege aufgrund eines Landesrechtsvorbehaltes (§ 26 SGB VIII) jeweils eigene landesrechtliche Regelungen in Ausführungsgesetzen verabschiedet. Die altersabhängigen Rechtsansprüche der Kinder auf Förderung sind indes bundeseinheitlich für alle Bundesländer durch das SGB VIII festgeschrieben:
Im Jahr 2020 befanden sich ca. 3,9 Mio. Kinder in Kindertagesbetreuung. Zu betonen ist hierbei, dass die Versorgungsquoten für alle Altersgruppen deutlich unter den Betreuungswünschen der Eltern liegen.
Strittig ist auch, in welchem Umfang Eltern für ihre Kinder Ansprüche auf Ganztagsförderung beanspruchen können. An die öffentlichen Träger ergeht die Aufforderung, Ganztagesangebote „bedarfsgerecht“ zur Verfügung zu stellen. Ob dieser Bedarf aber durch die geäußerten Bedürfnisse der Eltern bestimmt wird oder durch Bedarfsdefinitionen der öffentlichen Träger, ist – auch in der Rechtsprechung – bisher umstritten. 2017 ist etwa die Hälfte aller Plätze in Deutschland als Ganztagsplätze ausgewiesen. Zwischen den Bundesländern gibt es hier allerdings erhebliche Unterschiede (vgl. Entwicklung der Tagesangebote für Kinder).
Mit der Verabschiedung des Ganztagsförderungsgesetzes am 10. September 2021 wird ab 2026 der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule schrittweise eingeführt.