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Infosystem

Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Aufgaben und Handlungsfelder > Förderung und Unterstützung

Gesetzlicher Auftrag der Tagesangebote für Kinder

Tagesangebote für Kinder dienen der:

 

Unterstützung von Eltern

                                 

Förderung von Kindern

         

Zentrale Aufgaben der Tagesangebote sind:

   

Bildung
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten

   

Erziehung
Vermittlung von Normen und Werten und von sozialen Kompetenzen

   

Betreuung
Sicherstellung von Versorgung und Aufsicht

Erläuterung

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) normiert in den §§ 22 bis 26 SGB VIII auf Bundesebene die Pflicht, Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zu fördern. Dieser generelle Förderauftrag hat drei grundlegende Ziele (§ 22 Abs. 2 SGB VIII):

  1. Die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern,
  2. die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen und
  3. den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen dabei gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind dabei zu berücksichtigen. (§ 22a Abs. 4 SGB VIII)

Kindertageseinrichtungen sind „Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden“. (§ 22 Abs. 1 SGB VIII)

Kinder in einem Kindergarten, die Spaß haben / Children in a kindergarten having fun

Kindertagespflege „wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet“. 1) „Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.“ (§ 22 Abs. 1 SGB VIII)

Alle 16 Bundesländer haben bezüglich der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege aufgrund eines Landesrechtsvorbehaltes (§ 26 SGB VIII) jeweils eigene landesrechtliche Regelungen in Ausführungsgesetzen verabschiedet. Die altersabhängigen Rechtsansprüche der Kinder auf Förderung sind indes bundeseinheitlich für alle Bundesländer durch das SGB VIII festgeschrieben:

  • Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur dann Anspruch auf Förderung in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege, wenn bestimmte Voraussetzungen beim Kind bzw. den Eltern erfüllt sind (§ 24 Abs. 1 SGB VIII).
  • Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr haben einen Anspruch auf Förderung in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege, der sich nach ihrem individuellen Bedarf richtet (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).
  • Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Nur bei besonderem Bedarf kann die Förderung ganz oder ergänzend auch in der Kindertagespflege erfolgen (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).
  • Für Kinder im schulpflichtigen Alter „ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten“ (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).

Im Jahr 2020 befanden sich ca. 3,9 Mio. Kinder in Kindertagesbetreuung. Zu betonen ist hierbei, dass die Versorgungsquoten für alle Altersgruppen deutlich unter den Betreuungswünschen der Eltern liegen.

Strittig ist auch, in welchem Umfang Eltern für ihre Kinder Ansprüche auf Ganztagsförderung beanspruchen können. An die öffentlichen Träger ergeht die Aufforderung, Ganztagesangebote „bedarfsgerecht“ zur Verfügung zu stellen. Ob dieser Bedarf aber durch die geäußerten Bedürfnisse der Eltern bestimmt wird oder durch Bedarfsdefinitionen der öffentlichen Träger, ist – auch in der Rechtsprechung – bisher umstritten. 2017 ist etwa die Hälfte aller Plätze in Deutschland als Ganztagsplätze ausgewiesen. Zwischen den Bundesländern gibt es hier allerdings erhebliche Unterschiede (vgl. Entwicklung der Tagesangebote für Kinder).

Mit der Verabschiedung des Ganztagsförderungsgesetzes am 10. September 2021 wird ab 2026 der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule schrittweise eingeführt.

Literatur
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