Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist ein allgemeines präventives Beratungs- und Bildungsangebot für Kinder, Jugendliche und für Eltern, das
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz erfolgt z.B. über:
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist als eigenständiges Aufgabengebiet in der Kinder- und Jugendhilfe ausgewiesen. Der Begriff charakterisiert ein Arbeitsfeld, welches sich – in heutiger Diktion – eher als „präventiver Kinder- und Jugendschutz“ benennen ließe. Es geht darum, junge Menschen und ihre Eltern für Gefahren im Prozess des Aufwachsens zu sensibilisieren und sie darin zu stärken, solchen Gefahren zu widerstehen und/oder ihnen selbstbewusst entgegenzutreten. Zu solchen Gefahren zählen u.a.
In all diesen Bereichen ist die Kinder- und Jugendhilfe durch § 14 SGB VIII dazu aufgefordert, junge Menschen jeden Alters zu informieren, zu unterstützen und sie zu befähigen, solche Gefährdungen zu erkennen und sie darin zu stärken, ihnen zu widerstehen. Einbezogen sind in diese Norm auch die Eltern, die dabei unterstützt werden sollen, ihre Kinder zu starken und selbstbewussten Menschen zu erziehen, die Gefährdungen nicht nur erkennen, sondern ihnen auch gemeinschaftlich im Sinne solidarischen Handelns mit anderen entgegenzutreten. Beispiele für solche Aktivitäten sind z.B.
Daneben spielt eine offensive Öffentlichkeitsarbeit, die sich sowohl an junge Menschen als auch an ihre Eltern richtet, zu gesundheitsbezogenen Themen (Alkohol, Drogen, Spielsucht) oder zu extremistischen Ideologien (Rechtsextremismus, Islamismus, Sekten u.a.m.) eine wichtige Rolle im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz.
Es handelt sich beim erzieherischen Kinder- und Jugendschutz nicht um eine spezielle Organisationsform oder um einen abgrenzbaren Arbeitsbereich. Methodisch sind die Aktivitäten eingelagert in die Regelangebote der Kinder-, Jugend- und Familienförderung (Kita, Jugendzentren, Jugendverbände, Familienbildung). Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz definiert damit eine inhaltliche Anforderung zur Stärkung der Selbststeuerungskräfte junger Menschen und ihrer Eltern an die Ausgestaltung dieser Angebote.
Abgegrenzt werden muss der erzieherische Kinder- und Jugendschutz einerseits vom gesetzlichen Jugendschutz (Jugendarbeitsschutzgesetz [JArbSchG]; Jugendschutzgesetz [JuSchG]), der (außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe) polizei- und ordnungsbehördliche Regelungen (auch repressiver Art) umfasst, die sich z.B. um Maßnahmen des Schutzes von Jugendlichen in der Öffentlichkeit (Besuche jugendgefährdender Orte, Verbreitung jugendgefährdender Medien etc.) kümmern. Andererseits ist der erzieherische Kinder und Jugendschutz abzugrenzen vom intervenierenden Kinderschutz im SGB VIII (§§ 8a und 42 SGB VIII), wo es darum geht, Kinder im hoheitlichen Aufgabenbereich aus sie gefährdenden bzw. ihnen Schaden zufügenden Situationen (bei den Eltern oder an anderen Orten) zu befreien. Mit seiner präventiven Ausrichtung trägt der erzieherische Kinder- und Jugendschutz dazu bei, junge Menschen im Sinne des SGB VIII zur Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und sozialer Verantwortung zu befähigen.