Leistungen | Andere Aufgaben | |||||
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Jugendarbeit Jugendsozialarbeit Schulsozialarbeit erzieherischer Kinder- und Jugendschutz §§ 11–15 SGB VIII | Förderung der Erziehung in der Familie §§ 16–21 SGB VIII | Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege §§ 22–26 SGB VIII | Hilfen zur Erziehung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfen für junge Volljährige §§ 27–41 SGB VIII | Hoheitliche Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen §§ 42–60 SGB VIII | ||
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Im Sinne der Einheit der Jugendhilfe sind in Deutschland sehr unterschiedliche Aufgabenbereiche unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammengefasst. Diese Aufgaben werden im § 2 SGB VIII zusammenfassend aufgeführt. Dort werden sie unterschieden in Leistungen und andere Aufgaben. Leistungen können von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe erbracht werden, die anderen (hoheitlichen) Aufgaben obliegen im Prinzip dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe umfassen die Aufgabenfelder der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit/Schulsozialarbeit, der Familienförderung, der Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder sowie der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und der Hilfen für junge Volljährige. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind durch zwei unterschiedliche Rechtsanspruchsqualitäten geprägt.
Zum einen normiert das SGB VIII individuelle Rechtsansprüche von Eltern und Kindern bzw. Jugendlichen, die sich auf spezifische Leistungen beziehen (z. B. Kindergartenplätze, Hilfen zur Erziehung). Zum anderen verpflichtet das Gesetz die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Bereitstellung spezifischer Infrastrukturleistungen, die tendenziell allgemeine Fördermöglichkeiten für Eltern, Kinder und Jugendliche bereithalten (z. B. Familienbildung, Jugendarbeit). Diese sind nicht mit subjektiven Rechtsansprüchen verbunden. Während subjektive Rechtsansprüche individuell begründet werden müssen und im Streitfall von den Adressat*innen einklagbar sind, normieren objektive Rechtsverpflichtungen Anforderungen an den öffentlichen Träger, die nicht individuell einklagbar sind.
Mit den „anderen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe“ sind Aufgaben gemeint, die nicht unmittelbar mit Leistungen gegenüber Adressat*innen gekoppelt sind, sondern dem öffentlichen Träger spezifische Beratungspflichten und Ordnungsbefugnisse einräumen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten (z.B. Inobhutnahme, Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren oder Jugendstrafverfahren sowie der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen). Diese Aufgaben ermöglichen es dem Jugendamt (und verpflichten es in bestimmten Situationen), auch ohne oder gegen den Willen der Betroffenen tätig zu werden. Des Weiteren wird in diesem Kapitel der Bereich der amtlich wahrgenommenen Beistandschaften, Pflegschaften und Vormundschaften geregelt.
Die Ausführung der anderen Aufgaben kann von Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe unter bestimmten Bedingungen (§ 76 SGB VIII) auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden.