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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Aufgaben und Handlungsfelder > Andere Aufgaben

Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht bei Trennung/Scheidung von Eltern mit minderjährigen Kindern

Darstellung zu Rolle und Aufgaben von Jugendamt und Familiengericht bei Verfahren vor dem Familiengericht bei Trennung/Scheidung von Eltern mit minderjährigen Kindern (siehe auch Erläuterung)

Erläuterung

Illustration zum Thema Trennung/Scheidung von Eltern mit minderjährigen Kindern / Illustration on the topic of separation/divorce of parents with underage children

Im Jahr 2022 wurden in Deutschland 69.626 Ehen mit insgesamt 115.843 minderjährigen Kindern geschieden. Hinzu kommt eine statistisch nicht erfasste Zahl von Trennungen nicht verheirateter Eltern. (vgl. Hammer 2022)

Das gemeinsame Sorgerecht von Eltern besteht nach einer Trennung in der Regel fort (unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind bzw. waren). Die getrenntlebenden Elternteile vereinbaren im besten Fall kooperativ, wie sie elterliche Verantwortung und Rechte zukünftig aufteilen und wie sie ihre Beziehungen zum Kind gestalten. Das Jugendamt kann Väter und Mütter bei diesem Prozess unterstützen; z.B. mithilfe von Leistungen gemäß § 17 SGB VIII (Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung) und gemäß § 18 SGB VIII (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts). Diese Leistungen können von Eltern freiwillig in Anspruch genommen werden. Mit der Beratung und Unterstützung intendiert das Jugendamt die Erarbeitung gemeinsamer Lösungen zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung bei getrenntlebenden Elternteilen.

Die Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren als hoheitliche Aufgabe steht in einem engen Bezug zu den Leistungen der Jugendhilfe im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie (vgl. hierzu auch Förderung der Erziehung in der Familie). Wenn Konflikte um das Sorgerecht vor Gericht ausgetragen werden, indem ein Elternteil z.B. einen Antrag auf Änderung bzw. Regelung des Sorge- oder des Umgangsrechts beim Familiengericht stellt, ist das Jugendamt vom Gericht verbindlich zu beteiligen. Das betrifft ca. 5% bis 15% aller Scheidungsfälle (Hammer 2022, S. 12)

Das Verfahrensgesetz des Familiengerichts bestimmt wie folgt: „Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.“ (§ 162 Abs. 1 FamFG). Nach § 50 Abs. 1 SGB VIII (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten) hat das Jugendamt bei allen Verfahren, die die Sorge für Kinder und Jugendlichen betreffen, mitzuwirken und das Gericht zu unterstützen. Das Jugendamt soll den Familien in erster Linie helfend zur Seite stehen, um einvernehmliche Lösungen bei elterlichen Konflikten zu fördern. Dazu wirken die Fachkräfte beispielsweise auf die (erneute) Inanspruchnahme von Beratungs- und Unterstützungsleistungen gemäß den §§ 17 und 18 SGB VIII hin.

Gegenüber dem Familiengericht unterrichtet das Jugendamt sowohl über bereits angebotene und erbrachte Leistungen als auch über weitere Möglichkeiten im Hilfekontext. Mithilfe seiner sozialpädagogischen Expertise berät und unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei Entscheidungsprozessen. In seinen gutachtlichen Äußerungen nimmt das Jugendamt z. B. die soziale und emotionale Entwicklung betroffener Kinder und Jugendlicher in den Blick, formuliert Einschätzungen zu dem Beziehungs- und Bindungsverhalten, zu Geschwisterbeziehungen und reformuliert Neigungen, Wünsche und den Willen des Kindes. Die Besonderheit in familiengerichtlichen Verfahren bei Trennung und Scheidung ist die konsequente Hinwendung zu einer einvernehmlichen Lösung. In § 156 FamFG Hinwirken auf Einvernehmen ist diese Intention gesetzlich geregelt. Wenn die Eltern nicht selbstständig Lösungen erarbeiten können, stehen ihnen Beratungs- und Mediationsangebote der Kinder- und Jugendhilfe zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die elterliche Sorge zur Verfügung. Falls die Elternteile nicht freiwillig diesen Angeboten zustimmen, können Beratung oder ein kostenfreies Informationsgespräch zur Mediation auch familiengerichtlich angeordnet werden.

In einem sogenannten „frühen ersten Termin“ (spätestens ein Monat nach Beginn des Verfahrens) soll gemäß § 155 FamFG Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemeinsam mit allen Beteiligten erstens die Situation besprochen und zweitens die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Parteien geklärt werden. In dieser Erörterung werden die Optionen für das weitere Verfahren diskutiert und im besten Fall Absprachen getroffen. Falls dies nicht möglich ist, kann der*die Familienrichter*in eine vorläufige Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung treffen. In einem Hauptsacheverfahren werden dann weitergehende Informationen eingeholt und eine abschließende Entscheidung getroffen.

Literatur
  • Hammer, Wolfgang (2022): Familienrecht in Deutschland – eine Bestandsaufnahme (Zugriff: 31.07.2023).
  • Meysen, Thomas/Nonninger, Sybille (2019): Familienrecht und familiengerichtliches Verfahren (FamFG), in: Merchel, Joachim (Hrsg.), Handbuch Allgemeiner Sozialer Dienst, 3. Auflage, München, S. 126–136.
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