zum Content springen
zum Footer springen
Infosystem

Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

Merken Entfernen

Aufgaben und Handlungsfelder > Andere Aufgaben

Adoptionen

Eine Adoption soll einem Kind, das dauerhaft nicht bei seinen leiblichen Eltern leben kann, das Aufwachsen in einer stabilen und rechtlich abgesicherten familiären Struktur in Form einer sozialen Elternschaft ermöglichen.

2021 wurden in Deutschland 3.843 Minderjährige adoptiert. Dabei werden folgende Adoptionsformen unterschieden:

Adoptionsformen

Anteil an allen Adoptionen (N=3.843)
im Jahr 2021 in %

Inlands-Fremdadoptionen 998 30%
Auslands-Fremdadoptionen 178 3%
Stiefkind-Adoptionen (In- und Ausland) 2.535 63%
Verwandten-Adoptionen (In- und Ausland) 132 4%

Erläuterung

Adoptionen bzw. Kindesannahmen sind verglichen mit Fallzahlen in anderen Formen der Unterbringung von Minderjährigen außerhalb des Elternhauses relativ selten. Dennoch erfährt die Adoption in der politischen, fachlichen und medialen Diskussion große Aufmerksamkeit. Eine zentrale Ursache dafür ist, dass eine Adoption mit weitreichenden und in der Regel unwiderruflichen rechtlichen Konsequenzen verbunden ist. Sie soll einem Kind, das dauerhaft nicht bei seinen leiblichen Eltern leben kann, das Aufwachsen in einer stabilen und rechtlich abgesicherten familiären Struktur in Form einer sozialen Elternschaft ermöglichen. Knapp 50% (n=1.891) der 2021 adoptierten Kinder waren jünger als drei Jahre; immerhin noch gut 10% (n=396) älter als 15 Jahre.

Die Adoptiveltern sind leiblichen Eltern in ihren Rechten und (auch finanziellen) Pflichten gegenüber dem Kind gleichgestellt. Die leiblichen Eltern geben ihr Sorgerecht mit dem Schritt der Adoptionsfreigabe dauerhaft und unwiderruflich ab. In aller Regel nimmt das adoptierte Kind den Familiennamen der adoptierenden nunmehr sorgeberechtigten und verpflichteten Person/en an.

Adoptionsverhältnisse haben in Deutschland eine Wirkung über die Volljährigkeit hinaus. Mit dieser Langzeitbindung der Adoption gehen beispielsweise wechselseitige Unterstützungspflichten zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind einher (z.B. die Anrechnung des elterlichen Einkommens beim Bafög, die Heranziehung des Adoptivkindes bei der Versorgung von Adoptiveltern in Alteneinrichtungen). Auch in Erbschaftsangelegenheiten sind adoptierte Kinder leiblichen Kindern gleichgestellt.

Formen der Adoption

Es gibt verschiedene Formen der Adoption. Varianten ergeben sich zum einen hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Kind und Adoptiveltern, bei denen es sich (seit 2017) auch um gleichgeschlechtliche Paare handeln kann. Die „klassische“ Form der Adoption – die Adoption eines Kindes, zu dem kein verwandtschaftliches Verhältnis oder ein Stiefelternverhältnis besteht, wird als „Fremdadoption“ bezeichnet. In diesen Fällen kann eine Adoption eine Alternative zu einer langfristigen Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie gemäß §§ 27 ff. SGB VIII sein, beispielsweise einer Vollzeitpflege. Bei Stiefkindadoptionen nimmt ein nicht verwandter Elternteil das biologische Kind seines Partners bzw. seiner Partnerin an. Unter Verwandtenadoptionen versteht man die Kindesannahme durch Verwandte in gerader Linie (Großeltern) oder der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Geschwister, Tante/Onkel). Zum anderen wird zwischen In- und Auslandsadoptionen differenziert. Als Auslandsadoptionen werden die Fälle bezeichnet, in denen ein Kind zum Zweck der Adoption aus dem Ausland nach Deutschland geholt wurde.

Bei allen Adoptionsformen steht als fachliche Frage im Vordergrund, inwieweit diese im jeweiligen Einzelfall die beste Perspektive (im Verhältnis zum Beispiel zu einer dauerhaften Vormundschaft) für das Kind bietet.

Eltern mit ihrem Adoptivkind / Parents with their adopted child

Vermittlung von Adoptionen

Die Vermittlung von Adoptionen, die Eignungsprüfung potenzieller Adoptiveltern, die Prüfung der „Passung“ zwischen Adoptivkindern und -eltern sowie die Beratung und Begleitung der Betroffenen gehören daher als Aufgabenbereich zur Kinder- und Jugendhilfe. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen sind jedoch nicht im SGB VIII, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) enthalten. Die Adoptionsvermittlung ist gemäß § 2 AdVermiG Aufgabe der kommunalen Jugendämter und der Landesjugendämter. Aber auch freie Träger dürfen eine Vermittlungsstelle betreiben, wenn diese durch das Landesjugendamt anerkannt wurde.

Literatur
Merkliste