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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Allgemeine Rahmenbedingungen > Staat

Rolle der Kommunen

Kommune als rechtsstaatliche, exekutive Instanz staatlicher Angelegenheiten
   

Aufgaben im eigenen Wirkungskreis Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis
1. Freiwillige Aufgaben 2. Pflichtaufgaben in 3. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung 4. Staatliche Auftragsangelegenheiten
Freizeiteinrichtungen: Öffentlicher Nahverkehr; Spielplätze; Zuschüsse für Kinder- und Jugendarbeit Müllabfuhr; Wasser- und Energieversorgung; Bau von Kindergärten und Schulen; Kinder- und Jugendhilfe Bereitstellung von Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz; Auszahlung von Sozial- und Wohngeld Durchführung von Bundestags- und Kommunalwahlen sowie Volkszählungen; Erfassung der Wehrpflichtigen

 

Kommune als rechtsstaatliche Instanz der lokalen und demokratischen Selbstverwaltung

Erläuterung

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es Städte und Gemeinden (Sammelbegriff: Kommune) in unterschiedlichen Größenordnungen: kleine Gemeinden mit wenigen Tausenden Einwohner*innen, die zumeist in Kreisen zusammengeschlossen sind, und sehr große Gemeinden mit Millionen Einwohner*innen (z. B. Köln oder München). Die Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ist im Grundgesetz geregelt. In Artikel 28 Abs. 2 GG wird den Gemeinden das Recht gewährleistet, „[…] alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ Dieses Grundrecht wird als Selbstverwaltungsgarantie bezeichnet und ist die Grundlage für die kommunale Selbstverwaltung. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist ebenso Bestandteil der am 1. September 1988 in Kraft getretenen Europäischen Charta des Europarates und wird in den Landesverfassungen der einzelnen Bundesländer konkretisiert. Die in der Kommune gültige Gemeindeordnung (auch Kommunalverfassung) bildet die Grundlage des Handelns.

Zur Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltung muss das Volk gemäß Artikel 28 Abs. 1 „in den Ländern, Kreisen und Gemeinden […] eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.“ Die Gemeinde ist für die Erfüllung solcher Angelegenheiten zuständig, die den örtlichen Wirkungskreis betreffen. Dazu zählen Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbstständig bewältigt werden können. Die zuverlässige und verbindliche Erfüllung grundlegender Aufgaben ist notwendig, um ein Zusammenleben der Menschen in der Kommune zu ermöglichen.

Die Aufgaben der Gemeinden werden in Aufgaben im eigenen Wirkungskreis und Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis differenziert.

Die Aufgaben im eigenen Wirkungskreis beinhalten zentrale Angelegenheiten der Gemeinden. Dazu zählen freiwillige Aufgaben (1.) und Pflichtaufgaben in Selbstverwaltung (2.). Über die Durchführung und Ausgestaltung der freiwilligen Aufgaben entscheiden die Gemeinden – im Rahmen geltender Gesetze – nach freiem Ermessen. Der Staat hat keinen Einfluss darauf, wie die Aufgaben erfüllt werden; vielmehr sind der kommunale Bedarf und die finanziellen kommunalen Möglichkeiten zentrale Einflussgrößen für die Aufgabenwahrnehmung. Die Pflichtaufgaben in der Selbstverwaltung umfassen Aufgaben, die in Bundes- oder Landesgesetzen verankert sind. In diesem Kontext können die Gemeinden ausschließlich entscheiden, wie sie die Aufgaben wahrnehmen (nicht ob!). Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) repräsentieren Pflichtaufgaben in Selbstverwaltung: Die Kommunen sind verpflichtet, die Aufgaben zu erfüllen, allerdings obliegt die Art und Weise der Erfüllung der Entscheidung der Gemeinden (konkret den örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe).

Bei den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handelt es sich um Aufgaben, die von Bund und Land in Auftrag gegeben und durch Bundes- oder Landesgesetze auf die Gemeinden übertragen werden. Sie können in Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (3.) und staatliche Auftragsangelegenheiten (4.) differenziert werden. Bei der Aufgabenwahrnehmung gibt es für die Gemeinden keinen Handlungsspielraum: Der Staat verpflichtet die Gemeinden, die Aufgaben zu übernehmen, und definiert, wie die Aufgaben erfüllt werden sollen. Mithilfe von Weisungen überprüft der Staat die Durchführung, um eine bundeseinheitliche Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.

Zur Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben garantiert Artikel 28 Abs. 2 den Gemeinden eine Finanzhoheit, das heißt sie sind finanziell selbstverantwortlich. Damit die Gemeinden die Aufgaben realisieren können, sind Einnahmen notwendig. Diese stammen aus Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie Zuschüssen von Bund und Ländern (vgl. Finanzverfassung).

Literatur
  • Andersen, Uwe/Bogumil, Jörg/Marschall, Stefan/Woyke, Wichard (Hrsg.) (2020): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 8. Auflage, komplett überarbeitet, erweitert und aktualisiert, Wiesbaden.
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