Das Sozialverwaltungsverfahrensrecht dient vorrangig der Realisierung von Sozialleistungen und soll die Adressat*innen stärken, sich leichter in dem komplexen System der unterschiedlichen Sozialgesetzbücher zurechtzufinden sowie Sozialleistungen zu beantragen und (zeitnaher) in Anspruch nehmen zu können.
Beginn | Das Verfahren wird in der Regel durch eine Antragstellung eingeleitet. |
Inhalt | Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. |
Beteiligtenrechte |
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Abschluss | Verwaltungsakt (Bescheid) |
Das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) ist in das Sozialgesetzbuch (SGB) der Bundesrepublik Deutschland eingebunden. Es stellt somit kein Ordnungsrecht, sondern primär ein Sozialleistungsgesetz dar. Insofern gelten hier die Regeln für den Erhalt von Sozialleistungen, wie sie insbesondere in den Büchern des SGB I und des SGB X festgeschrieben sind.
Das Sozialverwaltungsverfahrensrecht dient vorrangig der Realisierung von Sozialleistungen und soll die Adressat*innen stärken, sich leichter in dem komplexen System der unterschiedlichen Sozialgesetzbücher zurechtzufinden sowie Sozialleistungen zu beantragen und (zeitnaher) in Anspruch nehmen zu können. Aus diesem Grund sind insbesondere drei Leitlinien von besonderer Bedeutung:
Die Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrensrechts müssen bei dem Verfahren der Prüfung der Ansprüche bis zur Entscheidung über mögliche Leistungen – also während des gesamten Verfahrens – berücksichtigt werden. Die verfahrensrechtlichen Regelungen bilden die fachlichen Standards in dem Verwaltungshandeln. Die Vorschriften des ersten Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil (SGB I), z. B. über die Antragstellung, das Sozialgeheimnis oder die Mitwirkung der Leistungsberechtigten, gelten für alle Sozialgesetzbücher. Auch das Zehnte Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) enthält Bestimmungen für alle Sozialgesetzbücher. Demzufolge sind diese Regelungen auch für die Leistungen innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe gültig. Die Vorschriften gelten gemäß § 1 Abs. 1 SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden in der Bundesrepublik Deutschland. Die Behörde ist gemäß § 12 SGB X die „Herrin des Verfahrens“.
Im SGB X wird definiert, dass die Verwaltungsverfahren in der Praxis in einer bestimmten Art und Weise durchzuführen sind: Sie sind gemäß § 9 Satz 2 SGB X „einfach, zweckmäßig und zügig“ durchzuführen. Die Behörde muss also nach § 17 SGB I Sorge dafür tragen, dass die Leistungsberechtigten zügig die ihnen zustehenden Sozialleistungen erhalten.
Das Verfahren kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag – mündlich (d.h. ohne formale Hürden durch Antragstellung) oder schriftlich – eingeleitet werden. Die Antragstellung ist kostenlos und markiert erstens den Beginn des Verfahrens und den frühestmöglichen Zeitpunkt der Leistungsgewährung.
In den Sozialverwaltungsverfahren steht vorrangig die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Mittelpunkt. Hierfür gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. die Behörde hat die Aufgabe, alle für die Entscheidung notwendigen Tatsachen grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 SGB X).
Bei den Sozialdaten handelt es sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der betroffenen Person (in der Regel: Antragsteller*in bzw. Leistungsberechtigte).
In dem Verwaltungsverfahren werden den Beteiligten unterschiedliche Rechte zugesprochen, zum Beispiel:
Das Verwaltungsverfahren wird in der Regel durch einen Verwaltungsakt, das heißt den Erlass eines Bescheides oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags beendet (§ 8 SGB X).