Art. 1 Grundgesetz (GG):
Art. 6 Abs. 2 GG:
Art. 19 Abs. 4 GG:
Auch Kinder und Jugendliche sind Grundrechtsträger*innen.
Der Teil 1 des Grundgesetzes (Art. 1-19) legt Grundrechte fest. Das Grundgesetz spricht darüber hinaus von „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“. (Art. 1 Abs. 2 GG). Auch Kinder und Jugendliche sind Grundrechtsträger*innen! Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erstmals schon im Jahr 1968 ausdrücklich betont, dass Kinder selbst Grundrechtsträger*innen sind und Anspruch auf den Schutz des Staates haben.
Grundrechte sind:
Das sog. „formelle Hauptgrundrecht” ist in Art. 19 Abs. 4 festgelegt: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben ...”
Nach Artikel 19 Abs. 2 GG darf in keinem Fall „ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.” Auch dort, wo Beschränkungen erlaubt sind, kann dies nur aufgrund eines Gesetzes geschehen, wobei auch diese Gesetze nicht den Wesensgehalt der Grundrechte antasten dürfen.
Die Grundrechte binden die staatliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3).
Für die Entwicklung der Europäischen Union ist nach Art. 23 GG ein „diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz“ ein verfassungsrechtlich vorgegebenes Kriterium.
Für die Kinder- und Jugendhilfe ist einerseits grundlegend, dass Kinder Träger von Grundrechten sind.
Zum anderen ist grundlegend, wie Art. 6 die Rechte von Eltern ausgestaltet:
„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“