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Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

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Allgemeine Rahmenbedingungen > Gesellschaft

Kinder- und Jugendhilfe und Inklusion

Bis heute (2023) ist die von der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) geforderte gleichberechtigte Teilhabe von Kindern mit körperlichen und geistigen Behinderungen an den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht realisiert.

  • Die Zuständigkeit für Teilhabeleistungen für diese Kinder/Jugendlichen liegt bislang bei dem für Erwachsene zuständigen System (Eingliederungshilfe gem. SGB IX).
  • Exklusion wirkt aktuell selbst dort, wo Aufgaben (Kinderschutz) und Leistungen (z.B. Jugendarbeit) des SGB VIII eigentlich schon für alle Kinder gelten.

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) (2021) stellt verbindlich die Weichen für eine inklusive Weiterentwicklung des SGB VIII, insbesondere auch zur Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder – ob mit oder ohne Behinderungen – ab 2028.

Erläuterung

Mit der im März 2009 erfolgten Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hat sich Deutschland zur Umsetzung der in ihr enthaltenen Menschenrechte – ausbuchstabiert entlang der Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen – verpflichtet. Seitdem ist sie geltendes Recht in Deutschland und von allen staatlichen Stellen umzusetzen, u.a. die Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 1 UN-BRK – Kinder mit Behinderungen, wonach „alle erforderlichen Maßnahmen [zu treffen sind], um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können“. In den vergangenen Jahren fokussierten sich die diesbezüglichen Anstrengungen stark auf die Gewährleistung der medizinischen Teilhabe und der gleichberechtigten Teilhabe an Bildung. Da der Bildungsbereich von den Bundesländern verantwortet wird, gestaltet sich die Umsetzung zur gleichberechtigten Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen am Regelschulsystem (= inklusive Bildung) bundesweit sehr heterogen. Insgesamt lässt sich jedoch konstatieren, dass der bisherige Umsetzungsstand bislang weit hinter den Erwartungen zurückbleibt.

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Zur Umsetzung einer auf Inklusion ausgerichteten Kinder- und Jugendhilfe besteht aktuell noch ein zentrales Hindernis: Denn auch wenn der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1 SGB VIII) universell für alle Kinder und Jugendlichen – und damit auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen – gilt, sind die jungen Menschen mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung derzeit weitgehend aus der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen.

Hintergrund ist die gesetzessystematische Trennlinie im Kontext von individuellen Teilhabeleistungen: Nur, wenn sie eine ausschließlich seelische Behinderung haben oder von dieser bedroht sind, unterliegen sie dem Hilfesystem der Kinder- und Jugendhilfe. Liegt bei ihnen auch eine körperliche und/oder geistige Behinderung vor oder werden sie von einer solchen bedroht, ist für sie das Hilfesystem der Eingliederungshilfe gem. SGB IX zuständig, das auch für alle erwachsenen Menschen mit Behinderungen hilfeverantwortlich ist.

Mit dem „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz“ von 2021 wurden im SGB VIII die Weichen für die Zusammenführung der Kinder- und Jugendhilfe mit der Eingliederungshilfe für alle jungen Menschen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe gestellt und die Umsetzungsschritte festgelegt. Sie soll bis zum 01.01.2028 erfolgt sein, steht allerdings unter der Voraussetzung, dass spätestens bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz verkündet worden ist, das diesbezüglich (mindestens) konkrete Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis, zu Art und Umfang der Leistung, zur Kostenbeteiligung und zum Verfahren enthält.

Die aktuell noch bestehenden Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen führen häufig zu wechselseitigen Erklärungen von Nichtzuständigkeit. Hinzu treten Diskriminierungen, z.B. werden im grundsätzlich für alle Kinder und Jugendlichen geltenden Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII) Kinder mit körperlichen oder geistigen Behinderungen – trotz ihrer grundsätzlich größeren Risiken für eine Gefährdung ihres Wohls – häufig übersehen. Hier sind die zuständigen Fachkräfte bislang oft nicht ausreichend im Erkennen von und Umgang mit etwaigen Kindeswohlgefährdungen geschult.

Auch die bereits jetzt allen Kindern und Jugendlichen gleichermaßen offenstehenden Regel- und Infrastrukturleistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Kindertagesbetreuung oder Angebote der Jugendarbeit) sind bislang zu wenig inklusiv ausgerichtet. Auch wenn die Zusammenführung der Leistungszuständigkeiten erst für 2028 geplant ist, fordert das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021 in diesen Feldern bereits jetzt zur inklusiven Weiterentwicklung auf (vgl. auch Inklusion).

Literatur
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