Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Im Mittelpunkt des Gesetzes steht die soziale Sicherung der Entwicklungshelfer und ihrer Angehörigen. Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst) und für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht.
Über die Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit. Der Träger hat nach Maßgabe des Gesetzes mit dem Entwicklungshelfer einen schriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst abzuschließen, in denen die vom Gesetz vorgesehenen Leistungen (Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs, Wiedereingliederungsbeihilfe, Erstattung der notwendigen Reisekosten sowie die Übernahme der Pflichten, die nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber obliegen) garantiert werden.
Bei Beendigung des Entwicklungsdienstes kann der Entwicklungshelfer von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Entwicklungsdienstes und der Vorbereitung fordern. Wer nach Beendigung des Entwicklungsdienstes einen neuen Arbeitsplatz sucht, soll unter Berücksichtigung der besonderen Erfahrungen und Kenntnisse, die er sich während des Entwicklungsdienstes und des Vorbereitungsdienstes angeeignet hat, vermittelt und beruflich gefördert werden.









