Unterhaltsvorschussgesetz
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit dem 1.1.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Der Unterhaltsausfall stellt übergangsweise eine besondere Hilfe für Alleinerziehende dar. Der ausfallende Unterhalt soll zumindest zum Teil ausgeglichen werden, ohne den unterhaltspflichtigen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen. Mit der Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll jedoch nicht nur die finanzielle Belastung von Alleinerziehenden gemildert werden, sondern auch die schwierige Erziehungssituation. Gerade Alleinerziehende von jüngeren Kindern (unter 12 Jahren) haben es besonders schwer, die Aufgaben der Haushaltsführung, Betreuung des Kindes und Erwerbstätigkeit allein zu bewältigen.
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen.
Diese erhält ein Kind, wenn es
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat dazu eine Broschüre herausgegeben, die hier heruntergeladen werden kann (pdf-Version).









