Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18. August 2006 in Kraft. Mit diesem Gesetz soll die Umsetzung von vier EU-Gleichbehandlungsrichtlinien sichergestellt und behinderte Menschen noch nachhaltiger vor Benachteiligungen im Arbeitsrecht und jetzt auch vor Benachteiligungen im Zivilrecht geschützt werden. Das AGG bietet bei Massengeschäften und bei Privatversicherungen die Grundlage, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen von behinderten Menschen zu unterbinden.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ist entsprechend den Richtlinienvorgaben der Schwerpunkt des AGG. Neben einem arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbot sowie seinen Ausnahmeregelungen werden Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Benachteiligungen sowie Rechte der Beschäftigten (Beschwerderecht, Leistungsverweigerungsrecht) und ihre Ansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (Entschädigung, Schadensersatz) geregelt.
Verankert im AGG sind auch Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr. Hier wird neben einem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft auch ein geschlechtsspezifi sches Benachteiligungsverbot verankert. Dieses erstreckt sich aber entsprechend den europarechtlichen Vorgaben nur auf Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen.









