Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (TelekRÄndG)
Das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, das in wesentlichen Teilen am 24. Februar 2007 in Kraft getreten ist, enthält verschiedene Vorschriften zur Verbesserung des Jugendschutzes im Telekommunikationsbereich. Insgesamt wird die Transparenz verbessert, u. a. wird ein so genanntes Handshake-Verfahren eingeführt: Die Anbieter von Kurzwahldiensten müssen künftig vor Abschluss von Abonnementverträgen den Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern die Vertragsbedingungen (Preis usw.) in einer SMS mitteilen. Erst wenn die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher diese bestätigt haben, kommt der Vertrag zustande. Dies ist eine Änderung, die insbesondere jugendlichen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugutekommt, da diese nunmehr bei der Bestellung von Klingeltönen, teilweise im Abonnement, besser geschützt sind.
Der Verbraucher bzw. die Verbraucherin kann daneben verlangen, einen Hinweis zu erhalten, wenn die Entgeltansprüche aus Abonnementverträgen für Kurzwahldienste im jeweiligen Monat 20 Euro überschreiten. Zudem wird die Preisansageverpfl ichtung erweitert. Bisher galt diese nur bei 0190er- bzw. 0900er-Rufnummern und ist nunmehr auch bei 0137er-Rufnummern (so genannte Televote-Rufnummern) und bei der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst verpfl ichtend. Die neu eingeführte Option, R-Gespräche sperren zu lassen (Eintrag in einer Sperrliste), schützt wiederum insbesondere die jugendlichen Verbraucher davor, für eingehende Gespräche zahlen zu müssen.









