Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe

Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006, geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007

Im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) –- wurde im Jahre 1990 nach einer jahrzehntelangen Reformdiskussion eine neue rechtliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen: das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Das neue Gesetz hat das Jugendwohlfahrtsgesetz, das in seinem Kern aus dem Jahr 1922 stammte, abgelöst und ist am 1. Januar 1991, in den neuen Bundesländern bereits am 3. Oktober 1990, in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde die Materie in das Sozialgesetzbuch eingefügt.

Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 SGB VIII insbesondere

– junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
– Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
– Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
– dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Das Gesetz regelt ein weites Spektrum von Aufgaben, die in Leistungen und andere Aufgaben unterteilt werden. Zu den Leistungen gehören neben allgemeinen Angeboten zur Förderung junger Menschen (Jugendarbeit), sozialpädagogische Hilfen zur Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung (Jugendsozialarbeit), allgemeine Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (Elternbildung, Elterntraining), die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespfl ege, individuelle Erziehungshilfen für Eltern, Kinder und Jugendliche in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form zur Deckung eines spezifi schen erzieherischen Bedarfs sowie individuelle pädagogische Hilfen für junge Volljährige.

Wegen der Sachnähe gehört zu den Aufgaben auch die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche, während für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche weiterhin die Sozialhilfe zuständig ist. Hinzu kommen andere Aufgaben, wie die Mitwirkung des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren (Vormundschaftsgericht, Familiengericht, Jugendgericht), die Tätigkeit als Beistand, Amtsvormund oder Amtspfl eger sowie der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und in Einrichtungen.

Die Wahrnehmung der Aufgaben wird weitgehend den örtlichen Trägern (Kreisen, kreisfreien Städten) zugeordnet. Diese haben ein Jugendamt einzurichten. Daneben kennt das Gesetz überörtliche Träger. Sie werden von den Ländern bestimmt und haben neben der sogenannten Heimaufsicht vor allem die Aufgabe der fachlichen Beratung der Jugendämter.

Die Aufgaben der Jugendhilfe werden aus kommunalen Mitteln (Steuereinnahmen der Kommunen, Zuweisungen seitens der Länder) fi nanziert. Eltern und junge Menschen werden an den Kosten der Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege sowie an den Kosten teilstationärer und stationärer Erziehungshilfen beteiligt. Ambulante Erziehungshilfen sind beitragsfrei.

In den mehr als 17 Jahren seit seiner Verabschiedung ist das Gesetz mehrfach geändert worden. Zu den bedeutendsten Änderungen zählen:

– Die Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz für jedes Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat (1996);
– Der Ausbau der Beratungsangebote zur Wahrung der Elternschaft nach Trennung oder Scheidung und zur Bewältigung von Umgangskonfl ikten (1998);
– Die Neuordnung der Finanzierung von Trägern teilstationärer und stationärer Leistungen (1999).

Die beiden letzten Änderungen erfolgten durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK).