Viertes Gesetz zur Änderung des SGB III – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen
Das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen trat am 1. Oktober 2007 in Kraft, das jungen Arbeitslosen und Ausbildungssuchenden sowie Langzeitarbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen neue Chancen für den Arbeitsmarkt bietet. Künftig wird es zwei neue Beschäftigungszuschüsse zur Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von Jüngeren und von Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen geben:
- Eingliederungs- und Qualifi zierungszuschuss für Jüngere unter 25 Jahren
Der Eingliederungszuschuss zielt auf jüngere Arbeitnehmer mit Berufsabschluss, der Qualifizierungszuschuss dagegen auf solche ohne Berufsabschluss. Beide Leistungen – der Eingliederungs- und der Qualifizierungszuschuss – gelten sowohl im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) als auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und sind bis zum 31. Dezember 2010 befristet.
Darüber hinaus wird die Zusage aus dem Ausbildungspakt eingelöst, die Förderung von jeweils 40.000 Plätzen bei der Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ) für die kommenden drei Jahre sicherzustellen: Die Einstiegsqualifizierung Jugendlicher wird auf Grund ihres Erfolgs als Arbeitgeberleistung in das Arbeitsförderungsrecht übernommen. Die bisher im EQJ-Programm des Bundes geregelten Fördervoraussetzungen werden im Wesentlichen inhaltsgleich gesetzlich geregelt. Außerdem wird – entsprechend den Zusagen im Ausbildungspakt – die Möglichkeit von sozialpädagogischer Begleitung und organisatorischer Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung eingeführt.
- Zuschuss zur Verbesserung der Beschäftigungschancen von Menschen mit Vermittlungshemmnissen (JobPerspektive)
Dieser Beschäftigungszuschuss bietet Menschen wieder eine Perspektive auf Arbeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit keine Vermittlungschance haben: Für langzeitarbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige über 18 Jahren mit besonderen Vermittlungshemmnissen wird eine besondere Arbeitgeberförderung eingeführt. Voraussetzung der Förderung ist, dass grundsätzlich mindestens sechs Monate lang erfolglos eine aktive Vermittlung des Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt versucht worden und eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten 24 Monate nicht zu erwarten ist. Ende 2007 betraf dies etwa 100.000 Menschen.
Für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2008 findet der Beschäftigungszuschuss wegen einer beihilferechtlichen Prüfung auf EU-Ebene in modifizierter Form Anwendung. Die Auswirkungen des Förderinstruments auf den Arbeitsmarkt und den Bundeshaushalt werden in den Jahren 2008 bis 2010 untersucht und dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember 2011 berichtet.









