Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt die Arbeitsförderung. Es ist Nachfolger des Arbeitsförderungsgesetzes und umfasst sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung und Regelungen zur Arbeitslosenversicherung. Es ist damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Agenturen für Arbeit.
Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Hauptziel der Arbeitsförderung ist die Verhinderung von Arbeitslosigkeit, oder, wenn diese bereits eingetreten ist, deren schnellstmögliche Beendigung. Der Verwirklichung dieser Zielsetzung dienen die Beratung und Vermittlung und die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Sie haben Vorrang vor den passiven Leistungen (Arbeitslosengeld).
Für junge Menschen, die am Anfang ihres berufl ichen Lebensweges stehen, halten die Agenturen für Arbeit mit ihren speziellen U25-Teams umfassende Dienstleistungen bereit. Hierzu gehören u. a. die kostenlose Inanspruchnahme der Beratungs- und Vermittlungsangebote und Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer Berufsausbildung (z. B. Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, an ausbildungsbegleitenden Hilfen oder an einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung). Des Weiteren profitieren sie von den übrigen Leistungen an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger (z. B. Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, Mobilitätshilfen). Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu ermöglichen, zahlt die Agentur für Arbeit Auszubildenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildungsbeihilfe.
Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit können Vereinbarungen über die beschäftigungspolitischen Ziele treffen. Die Vereinbarungen können die nach dem Sozialgesetzbuch erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen enthalten.
Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, indem sie
– Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungssuchende, Fachkräfteangebot und berufl iche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
– Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.









