Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Für Frauen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, gilt § 10a Abs. 3 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend.
Die Zwölfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beiträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 24. Juli 2007 regelt die Höhe der verfügbaren persönlichen Einkünfte in Fällen wenn einer Frau die Aufbringung der Mittel im Sinne des Gesetzes nicht zuzumuten ist.









