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Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch
Nach der in Deutschland geltenden Beratungsregelung ist der Schwangerschaftsabbruch zwar grundsätzlich rechtswidrig, er bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen (§ 218a Abs. 1, § 219 Strafgesetzbuch – StGB –) straffrei:
- Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn nach der so genannten Beratungsregelung vorgegangen wird: Hierfür ist von der Schwangeren, die den Eingriff verlangt, dem Arzt eine Bescheinigung nachzuweisen, dass mindestens 3 Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ein Beratungsgespräch stattgefunden hat.
- Darüber hinaus ist der Schwangerschaftsabbruch innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis von einem Arzt vorzunehmen, der nicht an der Beratung teilgenommen hat.
- Die Rechtswidrigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs ist ausgeschlossen im Falle der medizinischen Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB), um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und im Falle der kriminologischen Indikation, weil die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (§§ 176 bis 179 StGB) beruht.
Bei der Kostenregelung zum Schwangerschaftsabbruch ist zu unterscheiden, ob es sich um einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer Indikation oder um einen Abbruch nach der Beratungsregelung handelt. Die Kosten für medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche werden von der gesetzlichen Krankenkasse, die für kriminologisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche werden aus Steuermitteln gezahlt.









