Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Das Bundeskabinett hat am 11. Juli 2007 einen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls beschlossen.

Der Entwurf hat das Ziel, den Schutz gefährdeter Kinder zu verbessern. Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und Jugendämter ihre jeweiligen Aufgaben im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft wahrnehmen und das Bewusstsein für die jeweiligen Rollen schärfen. Durch eine entsprechende Ausgestaltung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften zum familiengerichtlichen Kindesschutzverfahren soll eine bessere Unterstützung des kinder- und jugendhilferechtlichen Hilfesystems erreicht werden.

Da Eltern, die ihre Kinder vernachlässigen oder misshandeln, häufig unter extremer Überforderung leiden und daher auch bei der Inanspruchnahme notwendiger Hilfen nachlässig sind, sollen die Änderungen es ermöglichen, die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen. In diesem Sinn sieht der Entwurf verschiedene Änderungen vor, die eine frühzeitige Anrufung des Familiengerichts und ein frühes, aber gegebenenfalls niedrigschwelliges Eingreifen durch das Familiengericht fördern sollen. Insbesondere sollen Möglichkeiten geschaffen werden, frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, um diese anzuhalten, notwendige öffentliche Hilfen zur Wiederherstellung ihrer Elternkompetenz in Anspruch zu nehmen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht folgende Änderungen vor:

  • Abbau von »Tatbestandshürden« für die Anrufung der Familiengerichte

Nach dem geltenden Recht setzen Kindesschutzmaßnahmen des Familiengerichts voraus, dass die Eltern durch ein Fehlverhalten – nämlich durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen – das Wohl des Kindes gefährden und nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB).

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Voraussetzung des »elterlichen Erziehungsversagens « zu streichen, weil es oft schwer zu belegen ist. Entscheidende Tatbestandsvoraussetzungen sind und bleiben die Gefährdung des Kindeswohls sowie die Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden. Die Änderung soll außerdem der Gefahr entgegenwirken, dass Eltern auf Grund des Vorwurfs des »Erziehungsversagens« nicht mehr kooperieren.

  • Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen

Das Familiengericht hat die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind (§ 1666 Abs. 1 BGB). Diese offene Formulierung bietet den Familiengerichten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Bislang wird die Vielfalt der möglichen Schutzmaßnahmen von den Gerichten nicht in vollem Umfang genutzt. Der Gesetzentwurf sieht deshalb eine Konkretisierung durch beispielhafte Aufzählung vor.

Den Familiengerichten und Jugendämtern soll dadurch die ganze Bandbreite möglicher Maßnahmen – auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung – verdeutlicht werden. Die Gerichte können die Eltern verpflichten, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinderund Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse) und der Gesundheitsfürsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen). Es kann die Eltern aber auch ganz konkret anweisen, für den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes zu sorgen.

  • Erörterung der Kindeswohlgefährdung (»Erziehungsgespräch«)

Mit dem Entwurf soll eine »Erörterung der Kindeswohlgefährdung« eingeführt werden. Dem Familiengericht wird damit bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ermöglicht, schon im Vorfeld und unabhängig von Maßnahmen nach § 1666 BGB stärker auf die Eltern einzuwirken, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu kooperieren. Wesentliches Ziel der Erörterung ist es, die Beteiligten an einen Tisch zu bringen. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch – regelmäßig unter Beteiligung des Jugendamtes – den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und auf mögliche Konsequenzen der Nichtannahme (ggf. Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Diese Möglichkeit besteht schon nach geltendem Recht, wird aber in der Praxis kaum genutzt.

  • Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen Maßnahmen

Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht verpfl ichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu überprüfen. Nach der vorgesehenen gesetzlichen Änderung soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert richtig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass das Gericht erneut tätig wird, wenn sich die Kindeswohlsituation nicht den Erwartungen des Gerichts entsprechend verbessert oder sogar verschlechtert.

  • Schnellere Gerichtsverfahren

Der Entwurf sieht ein umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot vor für Verfahren Gefährdung des Kindeswohls und für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen. Binnen eines Monats muss das Gericht einen ersten Erörterungstermin ansetzen. In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht unverzüglich nach Verfahrenseinleitung Eilmaßnahmen zu prüfen.

  • Mehr Rechtssicherheit in Fällen von »geschlossener« Unterbringung

Im Einzelfall kann es als letztes pädagogisches Mittel erforderlich werden, einen Minderjährigen in einem Heim der Kinder- und Jugendhilfe oder in einem psychiatrischen Krankenhaus freiheitsentziehend unterzubringen. Die Entscheidung hierzu können die Eltern – trotz ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts – nicht alleine treffen. Vielmehr bedarf es hierfür nach § 1631b BGB einer gerichtlichen Genehmigung. Über die Anwendung des § 1631b BGB bestehen in der Praxis Unsicherheiten, insbesondere weil er die Voraussetzungen für die gerichtliche Genehmigung nicht ausdrücklich regelt. Der Entwurf stellt klar, dass die freiheitsentziehende Unterbringung zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich sein muss und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Eine geschlossene Unterbringung ist danach nur erlaubt, wenn der Gefahr für das Kind nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen begegnet werden kann (»ultima ratio«).