Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV)
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vom 10.–27. September 2002
Zeitgleich zum Jugendschutzgesetz trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft, der eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk) schafft. Durch Verzahnungsregelungen in beiden Gesetzen ist sichergestellt, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Schutzstandards entscheiden.
Der Zweck bzw. das Ziel des Staatsvertrages wird in § 1 erläutert. Demnach soll der einheitliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, gewährleistet werden.
Dies gilt auch für den Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige geschützte Rechtsgüter verletzen.
Die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern wurden neu geregelt. Die Länder sind nun für alle übertragenden elektronischen Medien zuständig, also neben Rundfunk jetzt auch für die Telemedien und das Internet.
Wichtiges Element ist eine Stärkung der Selbstkontrolle. Entscheidungen der Selbstkontrolle sind nur dann durch die Aufsicht zu korrigieren, wenn deren Beurteilungsspielraum überschritten ist. Voraussetzung für die Privilegierung ist allerdings, dass sich die Freiwilligen Selbstkontrollen von der Aufsicht zertifizieren lassen müssen. Um eine solche Zertifi zierung zu erhalten, müssen die Selbstkontrolleinrichtungen den einzelnen im Staatsvertrag näher ausgeführten Anforderungen genügen (insbesondere entsprechende Ausstattung an Personal und Material haben, die Unabhängigkeit ihrer benannten Prüfer sichern und gesellschaftliche Gruppen – wie Kirchen – in ihre Prüfgremien aufnehmen).
Ein weiteres wichtiges Element des Jugendschutzes im Internet ist die Einführung von Filtersoftware. Auch diese muss, wenn man aufgrund der Software Erleichterungen erhalten will, von der Aufsicht anerkannt werden.
Gleichzeitig wurde die Kompetenzzersplitterung aufgehoben, indem die Aufsicht durch die Landesmedienanstalten ebenfalls neu organisiert wird mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die aus sechs Direktoren der Landesmedienanstalten und sechs Sachverständigen aus dem Bereich des Jugendschutzes von Bund und Ländern besteht. Damit wird erstmals eine einheitliche Entscheidungsinstanz bei den Ländern geschaffen.
Die 1997 von den Jugendministerien eingerichtete länderübergreifende Kontrollstelle jugendschutz.net wurde abgesichert und an die KJM angebunden, um eine einheitliche Aufsicht der elektronischen Medien zu gewährleisten. Ihre Aufgaben bestehen fort.









